Nichtannahme einer unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitierungssache
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin erhob Verfassungsbeschwerde in einer Rehabilitierungssache; das BVerfG nahm sie nicht zur Entscheidung an. Das Gericht wertete die Eingabe als unzulässig, weil die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs.1 S.2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllt und keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen wurden. Wiederholungen fachgerichtlicher Vorträge und selektive Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen reichten nicht aus. Die Nichtannahmeentscheidung erfolgte ohne weitergehende Begründung und ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender substantiierter verfassungsrechtlicher Bezüge verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, wenn sie die in § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG geforderten Begründungsanforderungen nicht erfüllt und keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen aufwirft.
Die bloße Wiederholung oder ausführliche Darstellung fachgerichtlicher Würdigungen ohne substantiierte Darlegung verfassungsrechtlicher Bezüge genügt nicht den Begründungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer tragende Entscheidungsgründe der Vorinstanzen außer Acht lässt oder fehlinterpretiert, statt diese substantiiert zu widerlegen.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG eine Nichtannahmeentscheidung ohne weitergehende Begründung treffen, wenn die Voraussetzungen für die Nichtannahme vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 25. November 2020, Az: 1 Reha Ws 26/19, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 18. September 2020, Az: 1 Reha Ws 26/19, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 18. Juni 2019, Az: BSRH 13/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - unzulässig ist. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG.
Im Wesentlichen wiederholt die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde wortreich und teilweise redundant ihren bereits im fachgerichtlichen Verfahren dargelegten Vortrag und setzt ihre tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen anstelle derjenigen der Fachgerichte, ohne - jenseits von Pauschalbehauptungen und Missdeutungen der angegriffenen Entscheidungen - substantiierte verfassungsrechtliche Bezüge herzustellen. Darüber hinaus setzt sich die Beschwerdeführerin lediglich selektiv mit den ausführlichen Gründen der angegriffenen Entscheidungen auseinander; tragende Entscheidungsgründe lässt sie dabei außer Acht oder deutet diese fehl.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.