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BVerfG·2 BvR 916/19·11.06.2019

Nichtannahmebeschluss: Möglichkeit der Einlegung einer Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 118 Abs 3 Alt 2 StVollzG) darf nicht von der Zahlung einer Fahrtkostenpauschale in abschreckender Höhe abhängig gemacht werden - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt eine Praxis im Strafvollzug und erhebt Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil der Rechtsweg nicht erschöpft und dessen Inanspruchnahme zumutbar war (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Die Kammer weist zugleich darauf hin, dass eine abschreckend hohe Fahrtkostenpauschale den Zugang zum Rechtsschutz gefährden kann. Weitere Ausführungen werden gemäß § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs als unzulässig verworfen; Hinweis auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen abschreckende Fahrtkostenpauschale im Strafvollzug.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den effektiven Rechtsweg nicht erschöpft hat, obwohl dessen Inanspruchnahme zumutbar ist (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie verlangt, dass der Zugang zu verfassungsgerichtlichem Rechtsschutz nicht durch staatliche Regelungen oder Gebühren in einer Weise abgeschreckt wird, die die Inanspruchnahme praktisch verhindert.

3

Die Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 StVollzG genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen, darf nicht von der Zahlung einer derart abschreckenden Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht werden.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung einer Nichtannahmeentscheidung absehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 19 Abs 4 GG§ 108ff StVollzG§ 116ff StVollzG§ 108 StVollzG§ 116 StVollzG§ 118 Abs 3 StVollzG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), obwohl ihm dies zumutbar wäre (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

2

Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass es der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie nicht genügen dürfte, wenn - wie der Beschwerdeführer vorträgt - die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes einzulegen, von der Zahlung einer auf § 41 Abs. 1 Satz 3 Strafvollzugsgesetz Mecklenburg-Vorpommern gestützten Fahrtkostenpauschale abhängig gemacht wird und diese geeignet ist, in der Inanspruchnahme des Rechtsschutzes abzuschrecken.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.