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BVerfG·2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12·20.05.2021

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat in den verbundenen Verfahren (2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12) den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 100.000 Euro festgesetzt. Gegenstand war die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Der bereitgestellte Tenor nennt die konkrete Geldfestsetzung; der Auszug enthält keine ausführliche Begründung. Die Festsetzung dient der Klarstellung von Gebühren‑ und Kostenfragen.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss auf 100.000 Euro festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.

2

Der Gegenstandswert wird als konkreter Geldbetrag (Euro) beziffert und bildet die Grundlage für die Abgrenzung von Gebühren‑ und Kostenfragen der anwaltlichen Vertretung.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann als eigenständiger Beschluss im verfassungsgerichtlichen Verfahren getroffen werden und ist im Tenor verbindlich dokumentiert.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 916/11, Beschluss

vorgehend BVerfG, 22. Mai 2011, Az: 2 BvR 916/11, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend OLG Rostock, 28. März 2011, Az: 1 Ws 62/11, Beschluss

vorgehend OLG Rostock, 16. Februar 2012, Az: I Ws 17/12, Beschluss

vorgehend LG Rostock, 2. Dezember 2011, Az: 12 StVK 1129/11-2, Beschluss

vorgehend LG Rostock, 21. Oktober 2011, Az: 12 StVK 1129/11-2, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 (in Worten: einhunderttausend) Euro festgesetzt.