Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat in den verbundenen Verfahren (2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12) den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 100.000 Euro festgesetzt. Gegenstand war die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Der bereitgestellte Tenor nennt die konkrete Geldfestsetzung; der Auszug enthält keine ausführliche Begründung. Die Festsetzung dient der Klarstellung von Gebühren‑ und Kostenfragen.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss auf 100.000 Euro festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.
Der Gegenstandswert wird als konkreter Geldbetrag (Euro) beziffert und bildet die Grundlage für die Abgrenzung von Gebühren‑ und Kostenfragen der anwaltlichen Vertretung.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann als eigenständiger Beschluss im verfassungsgerichtlichen Verfahren getroffen werden und ist im Tenor verbindlich dokumentiert.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 916/11, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. Mai 2011, Az: 2 BvR 916/11, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend OLG Rostock, 28. März 2011, Az: 1 Ws 62/11, Beschluss
vorgehend OLG Rostock, 16. Februar 2012, Az: I Ws 17/12, Beschluss
vorgehend LG Rostock, 2. Dezember 2011, Az: 12 StVK 1129/11-2, Beschluss
vorgehend LG Rostock, 21. Oktober 2011, Az: 12 StVK 1129/11-2, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 (in Worten: einhunderttausend) Euro festgesetzt.