Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl der Anordnung eines "genetischen Fingerabdrucks" gem § 81g Abs 1 S 1 StPO mangels hinreichender Begründung unzulässig - verfassungsrechtliche Bedenken bei gegenläufigen Prognosen hinsichtlich Strafaussetzung zur Bewährung einerseits und Maßnahme gem § 81g StPO andererseits
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung nach § 81g StPO und rügt eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an; sie ist unzulässig, weil die subsidiären Anforderungen und die Auseinandersetzung mit der Vorinstanz fehlen. Zugleich stellt das Gericht verfassungsrechtliche Bedenken fest: Bei gegenläufigen Prognosen zur Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) und zur Anordnung nach § 81g StPO wäre eine erhöhte Begründungstiefe erforderlich.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung nach § 81g StPO nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die verfassungsrechtlichen Maßstäbe und die Auseinandersetzung mit den fachgerichtlichen Begründungen nicht hinreichend darlegt (materielle Subsidiarität).
Die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung nach § 81g StPO setzt eine nachvollziehbare prognostische Feststellung voraus, dass künftig Strafverfahren von erheblicher Bedeutung zu erwarten sind.
Eine sozialprognostische Entscheidung eines früheren Gerichts (z. B. zur Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 StGB) bindet rechtlich nicht, begründet aber bei entgegenstehender Prognose eine erhöhte Begründungspflicht für nachfolgende Maßnahmen nach § 81g StPO.
Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte ist für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO regelmäßig eine vertiefte und substantiiert darlegte Auseinandersetzung mit der abweichenden Vorentscheidung erforderlich, um den Schutz der informationellen Selbstbestimmung zu wahren.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 23. April 2021, Az: 1 Qs 55/21, Beschluss
vorgehend AG Rosenheim, 12. Oktober 2020, Az: I Gs 1777/20, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
A.
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81g StPO.
1. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14. Mai 2019 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
2. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2020 ordnete das Amtsgericht Rosenheim gemäß § 81g StPO die molekulargenetische Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen des Beschwerdeführers zur Feststellung eines DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren an.
3. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde, die das Landgericht Traunstein mit Beschluss vom 23. April 2021 verwarf.
II.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung. Er beanstandet ausdrücklich nicht die Annahme einer geeigneten Anlasstat, sondern allein die negative Legalprognose.
B.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
I.
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und ist deshalb unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen der materiellen Subsidiarität. Der Beschwerdeführer hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Verwendung von § 81g StPO im fachgerichtlichen Verfahren - insbesondere in seiner Beschwerdebegründung - nicht ansatzweise thematisiert. Er lässt zudem eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der landgerichtlichen Entscheidung und der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung vermissen.
II.
Ungeachtet dessen begegnen die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen gemäß § 81g StPO verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn in keiner der Entscheidungen erfolgt im Rahmen der Prognose, dass gegen den Beschwerdeführer künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sein werden, eine Auseinandersetzung mit der der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zugrundeliegenden abweichenden Legalprognose des Amtsgerichts im Urteil vom 14. Mai 2019. Dies wäre indes geboten gewesen.
Da der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht zwar keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose (vgl. BVerfGE 103, 21 <36>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 18; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 26). Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2021 - 2 BvR 1336/20 -, Rn. 26).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.