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BVerfG·2 BvR 907/17·29.01.2018

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl negativer Legalprognose in Bezug auf einen Sicherungsverwahrten (hier: Fesselungsanordnung gem § 50 Abs 4 SichVVollzG HE) aufgrund länger zurückliegender Sachverständigengutachten - Substantiierungsmangel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafvollzugsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Rechtmäßigkeit einer Fesselungsanordnung in der Sicherungsverwahrung und beantragt PKH. Das BVerfG sieht verfassungsrechtliche Zweifel an der Verwendung älterer Gutachten, nimmt die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht an. Die Beschwerde ist unzulässig, weil entscheidungserhebliche Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt oder inhaltlich substantiiert wurden. Die PKH wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und PKH abgelehnt wegen fehlender Substantiierung entscheidungserheblicher Unterlagen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Maßnahmen in der Sicherungsverwahrung (z. B. Fesselungsanordnungen) ist zu prüfen, ob ältere Sachverständigengutachten angesichts des Zeitablaufs noch prognostische Kraft besitzen.

2

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Substantiierungspflicht nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt, insbesondere wenn entscheidungserhebliche Unterlagen nicht vorgelegt oder deren Inhalt nicht ausreichend wiedergegeben wird.

3

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nur zur Entscheidung an, wenn ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegt; das Vorliegen verfassungsrechtlicher Zweifel allein genügt nicht bei substantiierten Mängeln der Begründung.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 50 Abs 4 SichVVollzG HE§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 16. März 2017, Az: 3 Ws 265/16 (StVollz), Beschluss

vorgehend LG Marburg, 6. Februar 2016, Az: 4a StVK 41/15, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W…wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

2

1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts über die Rechtmäßigkeit der Fesselungsanordnung der Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer Ausführung wirft im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 109, 133 <151>; 128, 326 <377>) Zweifel auf. Das Gericht hat die Gefahr einer Entweichung im Sinne des § 50 Abs. 4 Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz unter anderem mit dem Vorliegen einer "negativen Legalprognose" begründet und zum Beleg auf externe Sachverständigengutachten aus den Jahren 1998, 2003 sowie 2008 verwiesen. Es hat sich allerdings nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit diesen Gutachten wegen des seit der Begutachtung verstrichenen Zeitraums noch eine prognostische Kraft zukommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2017 - 2 BvR 2459/16 -, juris, Rn. 5).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde hat gleichwohl keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie dem Begründungserfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer ist seiner Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Er hat es insbesondere unterlassen, entscheidungserhebliche Unterlagen - wie etwa die beiden Gutachten des Prof. Dr. Dr. B. aus den Jahren 2013 und 2014, das Gutachten von Dr. S. aus dem Jahr 2015 oder den Beschluss über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung - (vollständig) innerhalb der Monatsfrist vorzulegen oder deren Inhalt ausreichend wiederzugeben.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.