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BVerfG·2 BvR 905/14·25.10.2017

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 € fest. Die Festsetzung beruht auf § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Das Gericht begründet die Überschreitung des Mindestbetrags von 5.000 € mit der objektiven Bedeutung der Sache. Der Tenor trifft die Wertfestsetzung ohne weitere Erörterung.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG maßgeblich.

2

Die objektive Bedeutung der Sache kann einen Gegenstandswert über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro rechtfertigen.

3

Eine Überschreitung des Mindestgegenstandswerts bedarf einer nachvollziehbaren Bezugnahme auf die objektive Bedeutung und Umstände des Einzelfalls.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und ist als Maßnahme der Gebührenbemessung dem Gericht vorbehalten.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 23. Mai 2017, Az: 2 BvR 883/14, Beschluss

vorgehend BVerwG, 12. Dezember 2013, Az: 2 C 26/12, Urteil

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 18. September 2012, Az: 2 A 524/10, Urteil

vorgehend VG Chemnitz, 25. Februar 2010, Az: 3 K 928/08, Urteil

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 Euro (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die objektive Bedeutung der Sache rechtfertigt eine Festsetzung des Gegenstandswerts über dem nach § 14 Abs. 1 RVG vorgesehenen Mindestbetrag von 5.000 Euro.