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BVerfG·2 BvR 901/22, 1 BvR 912/22, 1 BvR 973/22, 1 BvR 1115/22, 1 BvR 1126/22·22.07.2022

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlichen Begründungsmangels - Androhen einer Missbrauchsgebühr

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Mehrere Verfassungsbeschwerden wurden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie offensichtlich die Anforderungen an die hinreichende Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht erfüllten. In zwei Verfahren wurden Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Das Gericht weist auf die Möglichkeit der Erhebung einer Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG) bei substanzlosen Eingaben hin. Mit der Nichtannahme sind gestellte Eilanträge gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Ausgang: Verfassungsbeschwerden wegen offensichtlichen Begründungsmangels nicht zur Entscheidung angenommen; PKH/Beiordnung abgelehnt; Missbrauchsgebühr angedroht; Eilanträge gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie offenkundig den Anforderungen an die hinreichende Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt.

2

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben, wenn die beabsichtigte Verfassungsrechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Bei Vorliegen missbräuchlicher Verfassungsbeschwerden oder offensichtlich aussichtsloser einstweiliger Anträge kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr erhoben werden.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde macht zuvor gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 12. Mai 2022, Az: 584 StVK 112/22 Vollz, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 16. Mai 2022, Az: 584 StVK 83/22 Vollz, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 31. Mai 2022, Az: 584 StVK 121/22 Vollz, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 30. Mai 2022, Az: 5 Ws 72/22 Vollz, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 30. März 2022, Az: 599 StVK 70/21 Vollz, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 14. Juni 2022, Az: 5 Ws 93/22 Vollz, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 30. März 2022, Az: 599 StVK 132/21 Vollz, Beschluss

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die in den Verfahren 2 BvR 1115/22 und 2 BvR 1126/22 gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden werden die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da diese offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG genügen.

2

Der Beschwerdeführer wird für künftige Verfahren darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann unter anderem vorliegen, wenn das Bundesverfassungsgericht durch für jedermann erkennbare substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK, 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Mai 2022 - 2 BvR 386/22 u.a. -, Rn. 4 m.w.N.). Die Erhebung völlig unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden sowie das Stellen einstweiliger Rechtsschutzanträge, bei denen die Dringlichkeit nicht ansatzweise dargelegt und erkennbar ist, muss von jedem Einsichtigen als aussichtlos angesehen werden.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.