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BVerfG·2 BvR 890/20·09.03.2022

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtGerichtskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Festsetzung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG und verweist auf die einschlägige BVerfG-Rechtsprechung. Damit ist der Gegenstandswert verbindlich für Kosten- und Vergütungsfragen und die Entscheidung unanfechtbar.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 EUR stattgegeben; Entscheidung ist unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann das Bundesverfassungsgericht auf seine bisherige Rechtsprechung Bezug nehmen.

3

Die durch das Bundesverfassungsgericht getroffene Festsetzung des Gegenstandswerts ist in der entschiedenen Angelegenheit unanfechtbar.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts bestimmt verbindlich die Grundlage für Kosten- und Vergütungsberechnungen in dem verfahrensgegenständlichen Verfahren.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend VG Gießen, 29. April 2020, Az: 4 K 2860/17.GI.A, Beschluss

vorgehend BVerfG, 1. Juli 2021, Az: 2 BvR 890/20, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 -, Rn. 34).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.