Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Die Festsetzung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG und verweist auf die einschlägige BVerfG-Rechtsprechung. Damit ist der Gegenstandswert verbindlich für Kosten- und Vergütungsfragen und die Entscheidung unanfechtbar.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 EUR stattgegeben; Entscheidung ist unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in verfassungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann das Bundesverfassungsgericht auf seine bisherige Rechtsprechung Bezug nehmen.
Die durch das Bundesverfassungsgericht getroffene Festsetzung des Gegenstandswerts ist in der entschiedenen Angelegenheit unanfechtbar.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts bestimmt verbindlich die Grundlage für Kosten- und Vergütungsberechnungen in dem verfahrensgegenständlichen Verfahren.
Vorinstanzen
vorgehend VG Gießen, 29. April 2020, Az: 4 K 2860/17.GI.A, Beschluss
vorgehend BVerfG, 1. Juli 2021, Az: 2 BvR 890/20, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 (in Worten: zehntausend) Euro festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. September 2020 - 2 BvR 2082/18 -, Rn. 34).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.