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BVerfG·2 BvR 890/16·15.03.2017

Anordnung der Auslagenerstattung für das eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde sowie Gegenstandswertfestsetzung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtProzesskosten-/KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhielt vom Land Berlin die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; der Gegenstandswert für das EA-Verfahren wurde auf 15.000 € festgesetzt. Grundlage ist § 34a Abs. 3 BVerfGG; bei der Wertfestsetzung sind Bedeutung der Anordnung und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Auslagenerstattung stattgegeben und Gegenstandswert für das EA-Verfahren auf 15.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung notwendiger Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 34a Abs. 3 BVerfGG und ist zu gewähren, wenn der Antrag Erfolg hatte und das in der Hauptsache verfolgte Begehren beachtlich war.

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfahren über eine einstweilige Anordnung erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und bemisst sich insbesondere nach der Bedeutung der Anordnung für den Antragsteller sowie dem Gehalt der anwaltlichen Tätigkeit.

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Die Tatsache, dass die Verfassungsbeschwerde letztlich nicht angenommen wurde, schließt Auslagenerstattung nicht aus, wenn die Voraussetzungen des § 34a Abs. 3 BVerfGG (Erfolg des Antrags und Beachtlichkeit des Begehrens) vorliegen.

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Entscheidungen über die Auslagenerstattung und die Gegenstandswertfestsetzung im vorliegenden Verfahren sind unanfechtbar und damit endgültig verbindlich.

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 21. April 2016, Az: (4) 151 AuslA 214/15 (29/16), Beschluss

vorgehend BVerfG, 29. April 2016, Az: 2 BvR 890/16, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 6. Mai 2016, Az: 2 BvR 890/16, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 6. September 2016, Az: 2 BvR 890/16, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die ihm im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

1. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag Erfolg hatte und auch das in der Hauptsache verfolgte Begehren beachtlich war, obgleich die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis erfolglos geblieben ist (vgl. BVerfGE 89, 91 <97>). Letzteres ergibt sich bereits aus den Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 6. Mai 2016 (2 BvR 890/16, juris, Rn. 18 ff., insbesondere Rn. 23).

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2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. zu den einzelnen Bemessungskriterien BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BeckRS 2013, 59955). Dabei waren insbesondere die Bedeutung der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller und der Gehalt der anwaltlichen Tätigkeit, andererseits aber auch der Umstand, dass eine Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen erst im Hauptsacheverfahren stattgefunden hat, zu berücksichtigen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.