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BVerfG·2 BvR 890/16·29.04.2016

Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG) - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Frist für Vorlage der Vollmacht (§ 22 BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG ordnet die einstweilige Aussetzung der Übergabe eines Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für zehn Tage, an. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen; die Generalstaatsanwaltschaft beim Kammergericht wird mit der Durchführung beauftragt. Eine schriftliche Begründung wird nachgereicht.

Ausgang: Einstweilige Aussetzung der Auslieferung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet; Vorlage der Vollmacht binnen zehn Tagen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG eine einstweilige Anordnung auch vorläufig ohne gleichzeitige schriftliche Begründung erlassen; die Begründung kann nachgereicht werden.

2

Eine einstweilige Anordnung kann die Aussetzung der Vollstreckung einer Maßnahme (hier: Auslieferung) bis zur Entscheidung in der Verfassungsbeschwerde anordnen und diese Aussetzung zeitlich begrenzen.

3

Das Gericht kann der Wirksamkeit einer einstweiligen Anordnung Bedingungen und Fristen (z. B. die Vorlage der Vollmacht im Original binnen bestimmter Frist) zuordnen.

4

Die Vollziehung oder Durchführung einer vom Bundesverfassungsgericht getroffenen einstweiligen Anordnung kann Dritten (z. B. der Generalstaatsanwaltschaft) übertragen werden.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ 22 Abs 2 BVerfGG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG§ 73 IRG

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 21. April 2016, Az: (4) 151 AuslA 214/15 (29/16), Beschluss

nachgehend BVerfG, 6. Mai 2016, Az: 2 BvR 890/16, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 6. September 2016, Az: 2 BvR 890/16, Nichtannahmebeschluss

nachgehend BVerfG, 15. März 2017, Az: 2 BvR 890/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

1. Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

3. Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.