Erfolgreicher Eilantrag eines jordanischen Kleinkindes auf Gestattung der Einreise - Folgenabwägung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG verpflichtete die Bundesrepublik per einstweiliger Anordnung, einem jordanischen Kleinkind die Einreise zu gestatten. Es stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein offensichtlich unbegründet ist und wendete § 32 BVerfGG unter strengem Maßstab an. In der Folgenabwägung überwog der Schutz der Familie (Art. 6 GG) sowie die Vermeidung nicht kompensierbarer Beeinträchtigungen des Kindes gegenüber den Nachteilen einer Einreisegestattung bis zur Entscheidung über den Aufenthaltsstatus der Eltern.
Ausgang: Einstweilige Anordnung: Einreisegestattung für minderjähriges Kind wegen drohender nicht kompensierbarer Beeinträchtigungen und Schutzes der Familie (Art.6 GG) stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur unter strengem Maßstab zulässig, wenn zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem andern wichtigen Grund im Sinne des Gemeinwohls dringende Notwendigkeit besteht.
Bei der Prüfung von Voraussetzungen für einstweilige Anordnungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren bleiben die von der Beschwerde geltend gemachten Begründungsgründe grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Beschwerde ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde offen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen: Die Nachteile, die ohne einstweilige Anordnung eintreten würden, sind gegen die Nachteile abzuwägen, die bei Erlass der Anordnung und anschließendem erfolglosem Verfahren entstünden.
Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie aus Art. 6 GG kann die Gestattung der Einreise eines minderjährigen Kindes bis zur Klärung des Aufenthaltsstatus der Eltern rechtfertigen, wenn andernfalls erhebliche, nicht kompensierbare Beeinträchtigungen des Kindes zu befürchten sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 6. Mai 2025, Az: 3 S 8/25, Beschluss
vorgehend VG Berlin, 6. Februar 2025, Az: 8 L 259/24 V, Beschluss
Tenor
Die Bundesrepublik Deutschland wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Einreise zu gestatten.
Gründe
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).
2. Die Verfassungsbeschwerde erscheint - trotz bestehender Bedenken - weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Denn möglicherweise haben das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht die Bedeutung des Grundrechts auf Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG) für die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in Deutschland jedenfalls bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern zu gestatten ist, nicht hinreichend erfasst und - auch im Hinblick auf die weiterhin unabsehbare Dauer der aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Eltern - berücksichtigt. Ohne Relevanz in diesem Zusammenhang sind hingegen sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst zunächst und offensichtlich versehentlich im Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit Versagungsgründen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG in Verbindung gebracht worden ist, als auch die Frage, wie die behaupteten Aktivitäten der Eltern für die Vereinigung Samidoun zu bewerten sind.
3. Die danach gebotene Abwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Denn durch die fortdauernde Verweigerung der Einreise wird der Beschwerdeführer angesichts seines Alters von noch nicht einmal zwei Jahren erheblichen, nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt, während sein Aufenthalt in Deutschland auf den Zeitraum bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Aufenthaltsstatus seiner Eltern begrenzt wäre.