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BVerfG·2 BvR 883/17·25.10.2018

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 10.000 € fest. Gegenstand der Entscheidung ist die formelle Festsetzung des Gegenstandswerts durch Beschluss. Der Tenor nennt den konkreten Betrag; die Entscheidung ist unanfechtbar. Damit ist der maßgebliche Wert für weitere verfahrensrechtliche Feststellungen bestimmt.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € festgesetzt; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit durch Beschluss festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts kann durch den Beschluss in einem konkreten Eurobetrag erfolgen.

3

Entscheidungen über die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind unanfechtbar.

4

Der Tenor einer Gegenstandswertfestsetzung nennt den maßgeblichen Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 7. Februar 2017, Az: 1 VollzWs 479/16 (271/16), Beschluss

vorgehend BVerfG, 18. April 2018, Az: 2 BvR 883/17, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.