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BVerfG·2 BvR 882/23·07.07.2023

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen mehrere Richter als offensichtlich unzulässig und nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Das Ablehnungsgesuch war ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, zudem waren die angeführten Richter nicht zur Mitwirkung berufen. Ein Beiordnungs- und PKH-Antrag wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Weitere Begründungen wurden nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; PKH- und Beiordnungsantrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen.

3

Ein Ablehnungsgesuch ist ebenfalls offensichtlich unzulässig, wenn der abgelehnte Richter oder die abgelehnte Richterin zur Mitwirkung in dem betreffenden Verfahren nicht berufen ist.

4

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Gewährung von Prozesskostenhilfe können mangels hinreichender Erfolgsaussicht nach §114 Abs.1 ZPO (analog) abgelehnt werden; das Bundesverfassungsgericht kann gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von weitergehender Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG§ 19 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 5. Mai 2023, Az: 511 Qs 41/23, Beschluss

vorgehend AG Tiergarten, 28. Februar 2023, Az: (335 Cs) 272 Js 5603/19 (236/19), Urteil

vorgehend AG Tiergarten, 21. November 2019, Az: (335 Cs) 272Js 5603/19 (236/19), Streitwertbeschluss

vorgehend AG Tiergarten, 6. Februar 2023, Az: (272 Cs) 3024 Js 1225/23 (33/23), Streitwertbeschluss

vorgehend AG Tiergarten, 3. Februar 2022, Az: (335 Cs) 272 Js 5987/21 (31/22), Streitwertbeschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterinnen und Richter Ott, Kessal-Wulf, Radtke, Härtel und Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog) abzulehnen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter wird als unzulässig verworfen.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und Richterinnen; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn ein abgelehnter Richter oder eine abgelehnte Richterin nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12> m.w.N.).

3

b) Danach ist das hier gestellte Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, da die abgelehnten Richterinnen und Richter zur Mitwirkung in diesem Verfahren nicht berufen sind.

4

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.