Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung war die Festsetzung des Gegenstandswerts für Gebühren- und Kostenfragen. Das Gericht traf die Wertfestsetzung per Beschluss, wodurch die Bemessungsgrundlage für Anwaltsvergütung und Kostenfolgen konkretisiert wurde.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht setzt im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert für die Abrechnung anwaltlicher Tätigkeit durch Beschluss fest.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch die Angabe eines konkreten Euro-Betrags und begründet damit die Bemessungsgrundlage für Gebühren und Kostenfolgen.
Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Berechnung von Anwaltsvergütung und gerichtlichen Kosten im Verfahrensstadium, für das er bestimmt wurde.
Bei Verfassungsbeschwerden kann die Gegenstandswertfestsetzung die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung des Verfahrens in der Gebührenbemessung berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 18. März 2009, Az: 1 Ws 365/08 (Volz), Beschluss
vorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Oktober 2008, Az: 2 StVK 255/06, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. Juni 2009, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 9. Dezember 2009, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 10. Juni 2010, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 7. Dezember 2010, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 23. März 2011, Az: 2 BvR 882/09, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.