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BVerfG·2 BvR 882/09·16.11.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung war die Festsetzung des Gegenstandswerts für Gebühren- und Kostenfragen. Das Gericht traf die Wertfestsetzung per Beschluss, wodurch die Bemessungsgrundlage für Anwaltsvergütung und Kostenfolgen konkretisiert wurde.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 100.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht setzt im verfassungsgerichtlichen Verfahren den Gegenstandswert für die Abrechnung anwaltlicher Tätigkeit durch Beschluss fest.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch die Angabe eines konkreten Euro-Betrags und begründet damit die Bemessungsgrundlage für Gebühren und Kostenfolgen.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Berechnung von Anwaltsvergütung und gerichtlichen Kosten im Verfahrensstadium, für das er bestimmt wurde.

4

Bei Verfassungsbeschwerden kann die Gegenstandswertfestsetzung die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung des Verfahrens in der Gebührenbemessung berücksichtigen.

Vorinstanzen

vorgehend OLG Zweibrücken, 18. März 2009, Az: 1 Ws 365/08 (Volz), Beschluss

vorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Oktober 2008, Az: 2 StVK 255/06, Beschluss

vorgehend BVerfG, 22. Juni 2009, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 9. Dezember 2009, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 10. Juni 2010, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 7. Dezember 2010, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 23. März 2011, Az: 2 BvR 882/09, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.