Abermalige Wiederholung einer erlassenen eA - Untersagung der Zwangsmedikation eines Maßregelpatienten mit einem atypischen Neuroleptikum
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG wiederholt die zuvor erlassene einstweilige Anordnung, die die Zwangsmedikation eines Maßregelpatienten mit einem atypischen Neuroleptikum untersagt. Die Anordnung wird für sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde verlängert. Das Gericht sichert damit verfassungsrechtliche Schutzinteressen des Beschwerdeführers bis zur Hauptentscheidung.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Zwangsmedikation erneut für sechs Monate bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung kann wiederholt werden, wenn die maßgeblichen Umstände fortbestehen und der Verfassungsbeschwerdeentscheid noch aussteht.
Zur Wahrung der verfassungsrechtlich geschützten körperlichen Unversehrtheit kann eine Zwangsbehandlung durch einstweilige Anordnung untersagt werden, solange die verfassungsrechtliche Prüfung nicht abgeschlossen ist.
Einstweilige Anordnungen sind grundsätzlich befristet zu erlassen und können zur Sicherung der Rechte des Beschwerdeführers in angemessenen Intervallen verlängert werden.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung dient dem Schutz prozessualer und materieller Grundrechtspositionen und darf nicht zur Umgehung des Hauptsacheverfahrens führen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 18. März 2009, Az: 2 StVK 255/06, Beschluss
vorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Oktober 2008, Az: 2 StVK 255/06, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. Juni 2009, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 9. Dezember 2009, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 10. Juni 2010, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 23. März 2011, Az: 2 BvR 882/09, Beschluss
nachgehend BVerfG, 16. November 2011, Az: 2 BvR 882/09, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 22. Juni 2009, wiederholt durch Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 und vom 10. Juni 2010, wird erneut für die Dauer von sechs Monaten bis zum 21. Juni 2011, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.