Nochmalige Wiederholung einer erlassenen eA zur Untersagung der Zwangsmedikation eines Maßregelpatienten mit einem atypischen Neuroleptikum
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG wiederholt die einstweilige Anordnung, die die Zwangsmedikation eines Maßregelpatienten mit einem atypischen Neuroleptikum untersagt. Die Anordnung wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, angeordnet. Die Entscheidung dient der Sicherung des Beschwerdeverfahrens bis zur Hauptentscheidung.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Untersagung der Zwangsmedikation erneut für sechs Monate bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung kann wiederholt werden, um bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde den Status quo zu sichern.
Eine Anordnung kann ausdrückliche Untersagungen medizinischer Zwangsmaßnahmen gegenüber Maßregelpatienten enthalten.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden (hier: sechs Monate bzw. bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde).
Die wiederholte einstweilige Anordnung ersetzt nicht die in der Verfassungsbeschwerde zu treffende endgültige Entscheidung in der Hauptsache.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 18. März 2008, Az: 1 Ws 365/08 (Vollz), Beschluss
vorgehend LG Landau (Pfalz), 16. Oktober 2008, Az: 2 StVK 255/06, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. Juni 2009, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 9. Dezember 2009, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 7. Dezember 2010, Az: 2 BvR 882/09, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 23. März 2011, Az: 2 BvR 882/09, Beschluss
nachgehend BVerfG, 16. November 2011, Az: 2 BvR 882/09, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 22. Juni 2009, wiederholt durch Beschluss vom 9. Dezember 2009, wird erneut für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.