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BVerfG·2 BvR 878/17·15.06.2020

Nichtannahme einer wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht ausreichend

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin reichte die Verfassungsbeschwerde nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, weil die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu unbestimmt war, um eine unverschuldete Fristversäumnis glaubhaft zu machen. Das Verfahren wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Monatsfrist nicht zur Entscheidung angenommen; Wiedereinsetzung mangels glaubhaft gemachter unverschuldeter Fristversäumnis abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG nach Kenntnis der letztinstanzlichen Entscheidung erhoben wird.

2

Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 BVerfGG muss die Fristversäumnis unverschuldet und glaubhaft dargelegt werden.

3

Eine allgemein gehaltene Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit genügt regelmäßig nicht zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes; sie muss eine konkret erkennbare medizinische Verhinderung des Prozessbevollmächtigten aufzeigen.

4

Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Beschwerdeführerin gemäß § 93 Abs. 2 S. 6 BVerfGG zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93 Abs. 2 BVerfGG§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 19. Januar 2017, Az: 1 AZN 847/16, Beschluss

vorgehend Landesarbeitsgericht München, 30. Juni 2016, Az: 2 Sa 167/15, Urteil

vorgehend ArbG München, 13. Januar 2015, Az: 16 Ca 2864/14, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

1. Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 zu. Die am 10. März 2017 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde wahrt damit nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.

3

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden.

4

Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin - dessen Verschulden dem der Beschwerdeführerin gleich steht (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) - nicht erkennen. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2).

5

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.