Berichtigung im Sachbericht eines Nichtannahmebeschlusses
KI-Zusammenfassung
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG berichtigte in Satz 1 der Randnummer 2 ihres Nichtannahmebeschlusses vom 25.08.2016 eine Tatsachenangabe im Sachbericht. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 2005 Richterin am Bundesfinanzhof und seit 2013 stellvertretende Vorsitzende ist. Die Berichtigung dient der Richtigstellung des amtlichen Sachberichts und berührt nicht die inhaltliche Nichtannahmeentscheidung. Der Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Kammerbeschluss berichtigte eine Tatsachenangabe im Sachbericht des Nichtannahmebeschlusses; Entscheidung als unanfechtbar erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann durch Kammerbeschluss formelle Berichtigungen von im Sachbericht enthaltenen Tatsachenangaben vornehmen.
Berichtigungen des Sachberichts dienen der Richtigstellung amtlicher Tatsachenberichte und ändern die inhaltliche Nichtannahmeentscheidung nicht, sofern sie keine wesentlichen materiellen Feststellungen betreffen.
Ein Berichtigungsbeschluss ist unanfechtbar, soweit das Gericht im Tenor die Unanfechtbarkeit anordnet.
Offenkundige oder nachprüfbare Tatsachenfehler in Randnummern oder Satzformulierungen dürfen durch die Kammer berichtigt werden, ohne dass das Verfahren materiell neu zu beurteilen ist.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 16. Februar 2016, Az: 6 CE 16.246, Beschluss
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 26. Januar 2016, Az: 6 CE 15.2800, Beschluss
vorgehend VG München, 19. Januar 2016, Az: M 5 E 15.5395, Beschluss
vorgehend VG München, 18. Dezember 2015, Az: M 5 E 15.5395, Beschluss
vorgehend BVerfG, 25. August 2016, Az: 2 BvR 877/16, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2016 wird in Satz 1 der Randnummer 2 (unter Gründe: A. I. 1.) wie folgt berichtigt (Änderung unterstrichen): Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 Richterin am Bundesfinanzhof und seit 2013 stellvertretende Vorsitzende.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.