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BVerfG·2 BvR 871/16·27.03.2017

Unanfechtbarkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr - Wiedereinsetzungsantrag mangels Vortrags von Hinderungsgründen offensichtlich unzulässig

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtGerichtskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr nach Nichtannahmebeschluss und stellte einen Wiedereinsetzungsantrag. Das BVerfG stellte fest, dass die Verhängung der Missbrauchsgebühr unanfechtbar ist. Die Erinnerung wurde verworfen, der Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt, da keine Tatsachen vorgetragen wurden, die ein unverschuldetes Fristversäumnis belegen.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz der Missbrauchsgebühr verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG im Rahmen eines Nichtannahmebeschlusses ist unanfechtbar; eine Erinnerung richtet sich nicht gegen die Auferlegung der Gebühr als solche.

2

Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch, die Haftung hierfür oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind nach § 8 Abs. 1 JBeitrO i.V.m. § 66 GKG durch Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen.

3

Die Missbrauchsgebühr ist als gerichtliche Gebühr i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO anzusehen, auch wenn sie sanktionscharakteristisch ausgestaltet ist.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist offensichtlich unzulässig, wenn der Antragsteller keinerlei Tatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er ohne sein Verschulden an der Wahrnehmung der Frist gehindert war.

Relevante Normen
§ 34 Abs 1 BVerfGG§ 34 Abs 2 BVerfGG§ 93 Abs 2 BVerfGG§ 1 Abs 1 Nr 4 JBeitrO§ Art. 267 AEUV§ 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 JBeitrO in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 5. April 2016, Az: 15 EK 5/16, Beschluss

vorgehend BVerfG, 13. Dezember 2016, Az: 2 BvR 871/16, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Die Erinnerung wird verworfen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

1. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 wurde eine Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 500 € auferlegt. Hiergegen und gegen die Kostenrechnung vom 19. Dezember 2016 - 1068 2000 0262 BEW 03027774 - wendet sich der Beschwerdeführer. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei kostenfrei.

2

2. Zudem stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er habe "gem. Art. 267 AEUV Fragen über die Auslegung der EU-Verträge gestellt". Die Voraussetzungen einer Vorlage hätten hier vorgelegen. Der ihm am 19. Januar 2017 zugestellte Nichtannahmebeschluss berücksichtige dies nicht. Er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Verfassungsbeschwerde nach ihrer fehlerhaften Nichtannahme innerhalb der Monatsfrist erneut einzureichen.

II.

3

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner bei Ansprüchen auf "Gerichtskosten" nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen.

4

Zwar gehört die Missbrauchsgebühr nach § 34 Abs. 2 BVerfGG zu den "Gerichtskosten" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in § 2 Abs. 2 JBeitrO als möglicher Anspruchsinhaber genannt wird, für den das Bundesamt für Justiz als Vollstreckungsbehörde tätig werden soll. Die Missbrauchsgebühr entsteht als gerichtliche Gebühr mit ihrer Auferlegung durch die Entscheidung des Senats oder der Kammer. Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 <230>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8). § 34 Abs. 1 und 2 BVerfGG stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen der Grundsatz der Kostenfreiheit verfassungsgerichtlicher Verfahren durchbrochen werden kann. Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8). Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrVO in Verbindung mit § 66 GKG mit der Erinnerung geltend gemacht werden können (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris).

5

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine solche Einwendung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche. Diese ist - wie der Beschluss vom 13. Dezember 2016 insgesamt - unanfechtbar.

6

2. Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer trägt keinerlei Tatsachen vor, aufgrund derer er ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist substantiiert vorzutragen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.