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BVerfG·2 BvR 869/10·10.05.2010

Nichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde: Rechtsschutz vor den Fachgerichten zugunsten eines Strafgefangenen bei verweigerter Termineinräumung für Erhebung einer Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle

Öffentliches RechtStrafvollzugVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Strafgefangener rügte, ihm sei die Termineinräumung zur Niederschrift einer Rechtsbeschwerde versagt worden und erhob Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an, weil der Rechtsweg (§90 Abs.2 BVerfGG) nicht erschöpft war. Es betont das Recht nach §118 Abs.3 StVollzG auf Niederschrift und verweist auf vorrangige fachgerichtliche Rechtsbehelfe (Antrag §109 StVollzG, Erinnerung §11 RPflG, ggf. Wiedereinsetzung §120 StVollzG). Eine materielle Prüfung der Verfassungsbeschwerde unterblieb.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Rechtsweg nicht erschöpft, fachgerichtliche Rechtsbehelfe waren vorrangig zu ergreifen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft hat; §90 Abs.2 BVerfGG verlangt vorrangigen Rechtsschutz vor den Fachgerichten.

2

Nach §118 Abs.3 StVollzG hat ein Gefangener das Recht, eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen; diese Möglichkeit muss ihm gegeben werden und kann auch binnen Anstalt durch den Urkundsbeamten wahrgenommen werden.

3

Wenn die Vereitelung der Niederschrift in der Verantwortung der Justiz liegt, sind zunächst die fachgerichtlichen Hilfs- und Abwehrmittel zu nutzen (z.B. Antrag nach §109 StVollzG, Erinnerung nach §11 Abs.2 RPflG), bevor eine Verfassungsbeschwerde zulässig wird.

4

Versäumt ein Gefangener infolge verzögerter Protokollierung ohne sein Verschulden die Rechtsbeschwerdefrist, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §120 Abs.1 StVollzG i.V.m. §45 StPO beantragt werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 11 Abs 2 RPflG 1969§ 116 StVollzG§ 118 Abs 3 StVollzG§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 10. Februar 2010, Az: 7 StVK 40/10, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

2

1. Der Beschwerdeführer hat schon den Rechtsweg nicht erschöpft.

3

Die vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erforderliche Erschöpfung des Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) ist im vorliegenden Fall nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), weil nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die von ihm beantragte Ausführung zur Niederschrift einer Rechtsbeschwerde (§§ 116, 118 StVollzG) gegen den angegriffenen landgerichtlichen Beschluss bislang nicht stattgefunden hat.

4

Der Gefangene hat nach § 118 Abs. 3 StVollzG das Recht, eine Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen; hierzu muss ihm Gelegenheit gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2693/07 - juris). Dies kann nicht nur durch Gewährung von Ausgang oder durch Ausführung zur Geschäftsstelle, sondern auch innerhalb der Justizvollzugsanstalt geschehen, wenn der Urkundsbeamte sich zur Aufnahme der Rechtsbeschwerde dorthin begibt.

5

Wird einem Gefangenen seitens der Justizvollzugsanstalt rechtswidrig die Möglichkeit versagt, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, so kann der Gefangene sich hiergegen mit einem Antrag nach § 109 Abs. 1 StVollzG wenden.

6

Wird dem Gefangenen die Gelegenheit, eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen, nicht dadurch vorenthalten, dass die Justizvollzugsanstalt sich weigert, ihm den Kontakt zum aufnahmebereiten Urkundsbeamten zu ermöglichen, sondern dadurch, dass der Urkundsbeamte ihm keinen Termin einräumt, so obliegt es dem Gefangenen, sich hiergegen zunächst mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) zu wenden. Dabei ist es allerdings zunächst Sache der Fachgerichte, zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen eine in den Verantwortungsbereich der Justiz fallende verzögerte Protokollierung eine Verletzung des durch § 118 Abs. 3 StVollzG eingeräumten verfahrensrechtlichen Anspruchs des Gefangenen darstellt, mit der Folge, dass hiergegen gerichtlicher Rechtsschutz zu gewähren und demgemäß die Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG als statthaft anzusehen wäre (vgl. BVerfG, a.a.O.).

7

Findet die Protokollierung ohne Verschulden des Gefangenen so spät statt, dass die Rechtsbeschwerdefrist versäumt wird, so kann der Gefangene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 45 StPO).

8

Diese Möglichkeiten, Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, muss der Gefangene nutzen, bevor er in zulässiger Weise Verfassungsbeschwerde erheben kann.

9

2. Danach kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde auch mangels ausreichender Begründung unzulässig ist, weil der Beschwerdeführer, der im fachgerichtlichen Verfahren eine unzureichende Berücksichtigung seiner familiären Belange gerügt hat (zur Berücksichtigung der Familienbeziehungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. BVerfGK 8, 36 <41 ff.>), in seiner Verfassungsbeschwerdeschrift nicht ausreichend verdeutlicht, weshalb er den angegriffenen Beschluss für grundrechtswidrig hält.

10

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.