Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde einer brandenburgischen Gemeinde gegen einen Beschluss des VerfG Potsdam wegen Landesnormen zum Finanzausgleich teils mangels Antragsberechtigung, teils wegen Subsidiarität unzulässig
KI-Zusammenfassung
Eine brandenburgische Gemeinde rügt Landesnormen zum Finanzausgleich und wendet sich gegen einen Beschluss des VerfG Potsdam. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Gemeinde nicht antragsberechtigt nach Art. 93 Abs.1 Nr.4a GG ist und subsidiär der Rechtsschutz beim Landesverfassungsgericht gegeben war. Eine behauptete Gehörsverletzung wurde nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde der Gemeinde mangels Antragsberechtigung und aufgrund Subsidiarität als unzulässig verworfen (Nichtannahmebeschluss)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gemeinde ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.V.m. § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht antragsberechtigt, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts richtet, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit abschließend entschieden wurde.
Der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 S. 2 BVerfGG) verhindert die Zulassung von Verfassungsbeschwerden von Gemeinden gegen Landesgesetze, wenn der Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht eröffnet und zumutbar ist.
Wer die Subsidiarität zu umgehen sucht, muss substantiiert darlegen, dass der landesverfassungsgerichtliche Rechtsschutz gegenüber der gerügten Beeinträchtigung (z. B. der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG) nicht adäquat ist; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die bloße Geltendmachung eines angeblichen Verfahrensfehlers (z. B. Gehörsverletzung) im landesverfassungsgerichtlichen Verfahren begründet ohne nähere Darlegung weder die Antragsberechtigung nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG noch die Untauglichkeit des subsidiären Rechtswegs.
Vorinstanzen
vorgehend Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 29. August 2014, Az: 67/13, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist eine Gemeinde im Land Brandenburg. Sie wendet sich unmittelbar gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg und mittelbar gegen § 17a in Verbindung mit § 9 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 18. Dezember 2012 und in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 15. Oktober 2013.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
1. Die Beschwerdeführerin ist nicht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt. Sie kann hier die Verletzung der grundrechtsgleichen Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht geltend machen, weil sich die Rüge auf ein Verfahren des Landesverfassungsgerichts bezieht, in dem eine landesverfassungsrechtliche Streitigkeit in der Sache abschließend entschieden wurde (vgl. BVerfGE 96, 231 <242 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. März 2004 - 2 BvR 596/01 -, Rn. 2 ff.).
2. Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zu verstehen sein sollte, dass sie eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG entgegen. Danach sind Verfassungsbeschwerden der Gemeinden und Gemeindeverbände gegen ein Landesgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht nur insoweit zulässig, als nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann. Die Beschwerdeführerin hat die ihr vom Landesrecht durch § 51 VerfGGBbg eröffnete Möglichkeit genutzt, § 17a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und Abs. 4 BbgFAG vor dem Landesverfassungsgericht anzugreifen. Dass die landesverfassungsgerichtliche Kontrolle keinen adäquaten Rechtsschutz im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewähren würde (vgl. BVerfGE 147, 185 <212 Rn. 50>), wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgetragen. Die Beschwerdeführerin macht insoweit lediglich geltend, ihr sei adäquater Rechtsschutz im Hinblick auf Art. 28 Abs. 2 GG versagt worden, da die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoße. In der Sache beschränkt sich ihr Vortrag damit auf die Geltendmachung eines angeblichen Gehörsverstoßes des Landesverfassungsgerichts.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.