Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt eine Genehmigung ärztlicher Zwangsbehandlung, legt jedoch nicht dar, dass er vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde fachgerichtlichen Rechtsschutz gesucht hat. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärt sie als unzulässig, weil der vorherige Rechtsbehelf nach § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht ersichtlich in Anspruch genommen wurde. Es verweist auf die vorhandene Beschwerdemöglichkeit nach FamFG (§§ 58, 64) und verzichtet auf weitere Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen wegen Unterlassens fachgerichtlichen Rechtsschutzes
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer vorherigen fachgerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von § 90 Abs. 2 BVerfGG in Anspruch genommen hat.
Besteht ein effektiver und zumutbarer fachgerichtlicher Rechtsbehelf (z. B. Beschwerde nach §§ 58, 64 FamFG), muss dieser vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ausgeschöpft werden.
Eine bloße Rüge einer Grundrechtsverletzung vor dem BVerfG genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer keine Gründe für das Unterlassen der Inanspruchnahme des vorhandenen Rechtswegs vorträgt.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne weitere Begründung zurückweisen, wenn die Unzulässigkeit offenkundig ist.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer vor Erheben der Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsbehandlung um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Gegen die durch das Amtsgericht Rüdesheim am Rhein erfolgte Genehmigung der Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Satz 1 Nr. 1 FamFG in Verbindung mit § 1906 Abs. 1 bis 3a BGB kann der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG Beschwerde beim Amtsgericht Rüdesheim am Rhein einlegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.