Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 8b Abs 5 KStG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung
KI-Zusammenfassung
Eine Verfassungsbeschwerde, mit der geltend gemacht wurde, § 8b Abs. 5 KStG (bis 31.12.2003) sei gemeinschaftsrechtswidrig, wurde dem BVerfG nach vorausgehendem BFH-Urteil (I R 7/08) vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde im Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Eine inhaltliche Prüfung der materiellen Fragen erfolgte damit nicht. Die streitige Rechtsfrage bleibt offen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen behaupteter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 8b Abs. 5 KStG durch Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht in der Sache entscheiden.
Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG ersetzt keine inhaltliche Prüfung der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer nationalen Norm.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedeutet, dass die Streitfragen – etwa die Vereinbarkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift mit Unionsrecht – offenbleiben.
Vorinstanzliche Entscheidungen (hier: BFH, I R 7/08) bleiben durch einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG materiell unbehoben; der Kammerbeschluss bindet nicht in der Rechtsfrage.
Zitiert von (5)
5 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 26. November 2008, Az: I R 7/08, Urteil