Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 862/09·11.04.2012

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 8b Abs 5 KStG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine Verfassungsbeschwerde, mit der geltend gemacht wurde, § 8b Abs. 5 KStG (bis 31.12.2003) sei gemeinschaftsrechtswidrig, wurde dem BVerfG nach vorausgehendem BFH-Urteil (I R 7/08) vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde im Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Eine inhaltliche Prüfung der materiellen Fragen erfolgte damit nicht. Die streitige Rechtsfrage bleibt offen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen behaupteter Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von § 8b Abs. 5 KStG durch Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung nicht in der Sache entscheiden.

2

Ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG ersetzt keine inhaltliche Prüfung der behaupteten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer nationalen Norm.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bedeutet, dass die Streitfragen – etwa die Vereinbarkeit einer steuerrechtlichen Vorschrift mit Unionsrecht – offenbleiben.

4

Vorinstanzliche Entscheidungen (hier: BFH, I R 7/08) bleiben durch einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG materiell unbehoben; der Kammerbeschluss bindet nicht in der Rechtsfrage.

Zitiert von (5)

5 neutral

Relevante Normen
§ GG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ Art 43 EG§ Art 44 EG§ Art 56 EG§ 8b Abs 5 KStG 1977 vom 13.09.1993

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 26. November 2008, Az: I R 7/08, Urteil