Nichtannahme ohne Begründung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Arztes gegen seine Verurteilung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach Suizidbeihilfe bei einem nicht freiverantwortlich handelnden Suizidenten - mangelnde Darlegung einer Verkennung der verfassungsrechtlichen Anforderungen durch die fachgerichtlichen Entscheidungen
KI-Zusammenfassung
Ein Arzt wandte sich mit Verfassungsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft im Zusammenhang mit Suizidbeihilfe bei einem nicht freiverantwortlich handelnden Suizidenten. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärte sie nach §§ 23 Abs.1 S.2, 92 BVerfGG für unzulässig. Die Begründung zeigt nicht schlüssig auf, dass die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur freien Suizidentscheidung verkannt hätten. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wegen unzureichender Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässig verworfen; einstweiliger Anordnungsantrag gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Antragsschrift den Darlegungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 BVerfGG nicht genügt und nicht schlüssig die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung darlegt.
Der Beschwerdeführer muss substanziiert darlegen, dass die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtliche Maßstäbe — etwa zur freien Suizidentscheidung — verkannt haben; bloße Rügen ohne konkrete Darlegung genügen nicht.
Das Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden zurück, wenn aus der Beschwerdebegründung nicht hervorgeht, inwiefern die Fachgerichte Tatsachen oder Rechtsfragen in einer für die Verfassungsrechtsprechung bedeutsamen Weise fehlinterpretiert haben.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung wird mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos, wenn die Hauptsache nicht zur Entscheidung angenommen wird.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Januar 2025, Az: 4 StR 265/24, Beschluss
vorgehend LG Essen, 1. Februar 2024, Az: 32 Ks-70 Js 354/20-5/23, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht genügt. Die Beschwerdebegründung zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht schlüssig auf. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verkennung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe beruhen, die an eine freie Suizidentscheidung anzulegen sind (vgl. BVerfGE 153, 182 <273 ff. Rn. 240 ff.> - Suizidhilfe m.w.N.).
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.