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BVerfG·2 BvR 859/15, 2 BvR 980/16·14.01.2020

Abtrennung von Verfahren in Verfassungbeschwerdeverfahren bzgl Anleihekäufen durch die EZB

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEuroparechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht trennt Verfassungsbeschwerden ab, soweit sie das Ankaufprogramm von Unternehmensanleihen (Corporate Sector Purchase Programme, CSPP) der EZB betreffen. Die abgetrennten Verfahrensanteile werden unter den Aktenzeichen 2 BvR 71/20 und 2 BvR 72/20 fortgeführt. Die Maßnahme dient der sachgerechten Verfahrensverwaltung und effizienten Bearbeitung.

Ausgang: Verfahrensteile betreffend das CSPP abgetrennt und unter den Aktenzeichen 2 BvR 71/20 und 2 BvR 72/20 weitergeführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann Verfahrensteile abtrennen, soweit Verfassungsbeschwerden unterschiedliche sachliche Gegenstände betreffen, um eine getrennte und sachgerechte Fortführung zu ermöglichen.

2

Eine Abtrennung ist insbesondere dann zulässig, wenn einzelne Beschwerden unmittelbar ein spezifisches EU-/EZB-Programm (z. B. ein Ankaufprogramm) betreffen und gesondert zu bearbeiten sind.

3

Die Fortführung abgetrennter Verfahrensanteile unter gesonderten Aktenzeichen dient der organisatorischen Zuordnung und effizienten Bearbeitung verfassungsgerichtlicher Prüfungsanträge.

4

Die Abtrennung regelt lediglich die Verfahrenszuordnung; sie stellt keine inhaltliche Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden dar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ EUBes 2016/16

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 10. Oktober 2017, Az: 2 BvR 859/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 18. Juli 2017, Az: 2 BvR 859/15, EuGH-Vorlage

vorgehend EuGH, 11. Dezember 2018, Az: C-4937/17, Urteil

vorgehend BVerfG, 30. Oktober 2019, Az: 2 BvR 980/16, Ablehnung einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 5. Mai 2020, Az: 2 BvR 859/15, Urteil

nachgehend BVerfG, 15. Juni 2020, Az: 2 BvR 71/20, Nichtannahmebeschluss

nachgehend BVerfG, 12. Januar 2021, Az: 2 BvR 2006/15, Beschluss

nachgehend BVerfG, 27. Mai 2020, Az: 2 BvR 859/15, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

Die Verfahren werden abgetrennt, soweit die Verfassungsbeschwerden das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (Corporate Sector Purchase Programme) gemäß Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 (EZB/2016/16, ABl EU Nr. L 157 vom 15. Juni 2016, S. 28) betreffen und unter den Aktenzeichen 2 BvR 71/20 und 2 BvR 72/20 fortgeführt.