Abtrennung von Verfahren in Verfassungbeschwerdeverfahren bzgl Anleihekäufen durch die EZB
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht trennt Verfassungsbeschwerden ab, soweit sie das Ankaufprogramm von Unternehmensanleihen (Corporate Sector Purchase Programme, CSPP) der EZB betreffen. Die abgetrennten Verfahrensanteile werden unter den Aktenzeichen 2 BvR 71/20 und 2 BvR 72/20 fortgeführt. Die Maßnahme dient der sachgerechten Verfahrensverwaltung und effizienten Bearbeitung.
Ausgang: Verfahrensteile betreffend das CSPP abgetrennt und unter den Aktenzeichen 2 BvR 71/20 und 2 BvR 72/20 weitergeführt
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Verfahrensteile abtrennen, soweit Verfassungsbeschwerden unterschiedliche sachliche Gegenstände betreffen, um eine getrennte und sachgerechte Fortführung zu ermöglichen.
Eine Abtrennung ist insbesondere dann zulässig, wenn einzelne Beschwerden unmittelbar ein spezifisches EU-/EZB-Programm (z. B. ein Ankaufprogramm) betreffen und gesondert zu bearbeiten sind.
Die Fortführung abgetrennter Verfahrensanteile unter gesonderten Aktenzeichen dient der organisatorischen Zuordnung und effizienten Bearbeitung verfassungsgerichtlicher Prüfungsanträge.
Die Abtrennung regelt lediglich die Verfahrenszuordnung; sie stellt keine inhaltliche Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden dar.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 10. Oktober 2017, Az: 2 BvR 859/15, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 18. Juli 2017, Az: 2 BvR 859/15, EuGH-Vorlage
vorgehend EuGH, 11. Dezember 2018, Az: C-4937/17, Urteil
vorgehend BVerfG, 30. Oktober 2019, Az: 2 BvR 980/16, Ablehnung einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 5. Mai 2020, Az: 2 BvR 859/15, Urteil
nachgehend BVerfG, 15. Juni 2020, Az: 2 BvR 71/20, Nichtannahmebeschluss
nachgehend BVerfG, 12. Januar 2021, Az: 2 BvR 2006/15, Beschluss
nachgehend BVerfG, 27. Mai 2020, Az: 2 BvR 859/15, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Tenor
Die Verfahren werden abgetrennt, soweit die Verfassungsbeschwerden das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (Corporate Sector Purchase Programme) gemäß Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 (EZB/2016/16, ABl EU Nr. L 157 vom 15. Juni 2016, S. 28) betreffen und unter den Aktenzeichen 2 BvR 71/20 und 2 BvR 72/20 fortgeführt.