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BVerfG·2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16·27.05.2020

Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in den jeweiligen Hauptsacheverfahren auf 1.000.000 € und in Verfahren über einstweilige Anordnungen auf 500.000 €. Die Festsetzung erfolgt nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 RVG. Maßgeblich sind billiges Ermessen sowie subjektive und objektive Bedeutung, Förderwirkung der anwaltlichen Tätigkeit und Schwierigkeit der Materie; die Beträge entsprechen der ständigen Spruchpraxis.

Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung: Hauptsache 1.000.000 €, einstweilige Anordnung 500.000 € (Festsetzung durch Beschluss)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 RVG und erfolgt nach billigem Ermessen.

2

Bei der Wertermittlung sind insbesondere die subjektive und die objektive Bedeutung des Verfahrens, die durch die anwaltliche Tätigkeit geförderte Verfahrensführung und die Schwierigkeit der Materie zu berücksichtigen.

3

Der Zweite Senat kann im Rahmen seiner ständigen Spruchpraxis für verfassungsgerichtliche Hauptsacheverfahren und einstweilige Anordnungen standardisierte Gegenstandswerte als angemessene Orientierung festsetzen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Gericht ist eine Ermessensentscheidung, die sich an früheren Entscheidungen des Senats orientieren kann und grundsätzlich der Nachprüfung auf Ermessensfehler zugänglich ist.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 18. Juli 2017, Az: 2 BvR 859/15, EuGH-Vorlage

vorgehend BVerfG, 10. Oktober 2017, Az: 2 BvR 859/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend EuGH, 11. Dezember 2018, Az: C-493/17, Urteil

vorgehend BVerfG, 30. Oktober 2019, Az: 2 BvR 980/15, Ablehnung einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 14. Januar 2020, Az: 2 BvR 859/15, Beschluss

vorgehend BVerfG, 5. Mai 2020, Az: 2 BvR 859/15, Urteil

nachgehend BVerfG, 29. April 2021, Az: 2 BvR 1651/15, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren wird jeweils auf 1.000.000 Euro (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; 131, 230 <239>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvL 10/16 -). Unter besonderer Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung der Verfahren, der Förderung der Verfahren durch die anwaltliche Tätigkeit sowie der Schwierigkeit der Materie entspricht die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes im Hauptsacheverfahren auf jeweils 1.000.000 Euro und im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf jeweils 500.000 Euro billigem Ermessen und der ständigen Spruchpraxis des Senats (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. August 2015 - 2 BvR 1390/12 u.a. -; Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Mai 2018 - 2 BvR 2728/13 u.a. -).