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BVerfG·2 BvR 858/11·28.10.2011

Kammerbeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 858/11) durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss ergeht ohne Begründung. Es enthält keine inhaltliche Entscheidung zur Sache. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss ohne Begründung erlassen und unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts festgestellt.

2

Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde stellt keine inhaltliche Entscheidung über die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen dar.

4

Ein Kammerbeschluss kann ohne Begründung ergehen; das Fehlen einer Begründung beeinträchtigt die Wirksamkeit des Beschlusses nicht.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 32c Abs 2 S 2 Nr 2 EStG vom 24.03.1999

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 2. März 2011, Az: IV B 139/09, Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 12. Oktober 2009, Az: 1 K 138/2008, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.