Kammerbeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 858/11) durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss ergeht ohne Begründung. Es enthält keine inhaltliche Entscheidung zur Sache. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss ohne Begründung erlassen und unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts festgestellt.
Die Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde stellt keine inhaltliche Entscheidung über die vorgebrachten verfassungsrechtlichen Rügen dar.
Ein Kammerbeschluss kann ohne Begründung ergehen; das Fehlen einer Begründung beeinträchtigt die Wirksamkeit des Beschlusses nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 2. März 2011, Az: IV B 139/09, Beschluss
vorgehend FG Nürnberg, 12. Oktober 2009, Az: 1 K 138/2008, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.