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BVerfG·2 BvR 852/20·24.11.2022

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweilige Anordnung vom 14.07.2020, mit der die Vollstreckung eines in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsurteils ausgesetzt wurde, erneut bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für sechs Monate, wiederholt. Das Gericht führt aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass lägen weiterhin vor und verweist zur Begründung auf seinen früheren Beschluss.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bis längstens sechs Monate wiederholt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin gegeben sind.

2

Eine einstweilige Anordnung kann die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aussetzen.

3

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann zeitlich befristet werden; eine Verlängerung ist längstens für sechs Monate zulässig (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

4

Zur Begründung einer Wiederholung kann das Gericht auf frühere Entscheidungen verweisen, sofern die maßgeblichen Umstände fortbestehen.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 50 IRG§ 55 IRG§ 84a Abs 1 IRG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 23. Januar 2020, Az: III - 2 Ws 45/19, Beschluss

vorgehend LG Essen, 17. Januar 2019, Az: I StVK 1900/17, Beschluss

vorgehend BVerfG, 14. Juli 2020, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 8. Januar 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 7. Juli 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 21. Dezember 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 9. Juni 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 11. Mai 2023, Az: 2 BvR 852/20, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020, wiederholt mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021, 21. Dezember 2021 und 9. Juni 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021, 21. Dezember 2021 und 9. Juni 2022 wiederholt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.