Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, mit der die Vollstreckung der in Italien gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde ausgesetzt war. Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung, da die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren ursprünglichen Erlass weiterhin vorliegen. Die Wiederholung wird längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet; zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate)
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.
Eine einstweilige Anordnung kann die Aussetzung der Vollstreckung der Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde anordnen.
Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung ist längstens für die von § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG bestimmte Dauer zulässig.
Zur Begründung der Wiederholung kann auf die Ausführungen des ursprünglichen Beschlusses verwiesen werden, sofern die maßgeblichen Umstände unverändert sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 23. Januar 2020, Az: III - 2 Ws 45/19, Beschluss
vorgehend LG Essen, 17. Januar 2019, Az: I StVK 1900/17, Beschluss
vorgehend BVerfG, 14. Juli 2020, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 8. Januar 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 7. Juli 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 21. Dezember 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 11. Mai 2023, Az: 2 BvR 852/20, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020, wiederholt mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021 und 21. Dezember 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021, 7. Juli 2021 und 21. Dezember 2021 wiederholt.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.