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BVerfG·2 BvR 852/20·21.12.2021

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Einstweilige Anordnungen nach BVerfGG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020, mit der die Vollstreckung eines in Italien gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsentzugs ausgesetzt wurde, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde wiederholt. Die Wiederholung erfolgte, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erstbeschluss fortbestehen. Die Anordnung ist befristet und bleibt längstens sechs Monate in Kraft.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung eines italienischen Strafurteils wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate, wiederholt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann auf Grundlage von § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG für eine befristete Dauer, längstens sechs Monate, angeordnet werden.

3

Zur Begründung einer Wiederholung kann auf die Erwägungen des ursprünglichen Beschlusses verwiesen werden, sofern diese auch weiterhin tragend sind.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung eines im Ausland ergangenen Strafurteils kann durch einstweilige Anordnung als vorläufiger Rechtsschutz gegen eine innerstaatliche Feststellung der Zulässigkeit der Vollstreckung gewährt werden.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 7. Juli 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 8. Januar 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 14. Juli 2020, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend OLG Hamm, 23. Januar 2020, Az: III - 2 Ws 45/19, Beschluss

vorgehend LG Essen, 17. Januar 2019, Az: I StVK 1900/17, Beschluss

nachgehend BVerfG, 9. Juni 2022, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 24. November 2022, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 11. Mai 2023, Az: 2 BvR 852/20, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020, wiederholt mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021 und 7. Juli 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschlüssen vom 8. Januar 2021 und 7. Juli 2021 wiederholt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.