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BVerfG·2 BvR 852/20·07.07.2021

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde

StrafrechtStrafvollzugsrechtVollstreckung ausländischer UrteileSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung, mit der die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung eines in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsurteils bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde ausgesetzt wurde. Die Wiederholung setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen. Die Anordnung wird längstens für sechs Monate wiederholt.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung des italienischen Strafurteils bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde für bis zu sechs Monate wiederholt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kann wiederholt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin bestehen.

2

Eine einstweilige Anordnung kann die Vollstreckung einer Entscheidung zur Zulässigkeit der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde aussetzen.

3

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung unterliegt den in § 32 Abs. 6 BVerfGG vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen; die Wiederholung ist längstens für die dort genannte Dauer zulässig.

4

Zur Begründung der Wiederholung kann auf die Ausführungen des vorhergehenden Beschlusses verwiesen werden, soweit die maßgeblichen Voraussetzungen und Feststellungen unverändert fortbestehen.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 8. Januar 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 14. Juli 2020, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend OLG Hamm, 23. Januar 2020, Az: III - 2 Ws 45/19, Beschluss

vorgehend LG Essen, 17. Januar 2019, Az: I StVK 1900/17, Beschluss

nachgehend BVerfG, 21. Dezember 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 9. Juni 2022, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 24. November 2022, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 11. Mai 2023, Az: 2 BvR 852/20, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020, wiederholt mit Beschluss vom 8. Januar 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 8. Januar 2021 wiederholt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.