Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 852/20·08.01.2021

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt die einstweilige Anordnung, mit der die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung eines in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsurteils ausgesetzt worden war. Streitgegenstand ist die Fortgeltung der Voraussetzungen für die einstweilige Anordnung. Das Gericht hält die Voraussetzungen weiterhin für gegeben und verweist zur Begründung auf den früheren Beschluss. Die Aussetzung erfolgt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens sechs Monate.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung richtet sich nach § 32 Abs. 6 BVerfGG und kann längstens für die Dauer von sechs Monaten angeordnet werden.

3

Eine einstweilige Anordnung kann die Aussetzung der Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bewirken.

4

Zur Begründung einer Wiederholung kann in geeigneten Fällen auf die Erwägungen des zuvor ergangenen Beschlusses verwiesen werden, soweit die Voraussetzungen unverändert fortbestehen.

Relevante Normen
§ Art 2 Abs 2 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 50 IRG§ 55 IRG§ 84a Abs 1 IRG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 14. Juli 2020, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

vorgehend OLG Hamm, 23. Januar 2020, Az: III - 2 Ws 45/19, Beschluss

vorgehend LG Essen, 17. Januar 2019, Az: I StVK 1900/17, Beschluss

nachgehend BVerfG, 7. Juli 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 21. Dezember 2021, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 9. Juni 2022, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 24. November 2022, Az: 2 BvR 852/20, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 11. Mai 2023, Az: 2 BvR 852/20, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 14. Juli 2020 die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung einer in Italien gegen den Beschwerdeführer ergangenen Freiheitsstrafe durch den Beschluss des Landgerichts Essen vom 17. Januar 2019 - I StVK 1900/17 -, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Januar 2020 - III - 2 Ws 45/19 -, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt.

2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 14. Juli 2020 verwiesen.