Nichtannahme einer jedenfalls mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Zweifel bzgl der Darlegungen zur Einhaltung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei unvollständigem Vortrag zur Zustellung der angegriffenen Entscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragt die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen einen LG-Beschluss; das BVerfG hält Zweifel an der Einhaltung der Monatsfrist (§93 Abs.1 S.1 BVerfGG) bei unvollständigem Vortrag zur Zustellung für gegeben. Zudem werde ein Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Daher wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; der Antrag auf einstweilige Anordnung ist gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Nach §23 Abs.1 Satz2 BVerfGG muss der Beschwerdeführer im Zweifel schlüssig darlegen, dass die einmonatige Frist des §93 Abs.1 Satz1 BVerfGG eingehalten ist.
Bei Entscheidungen in Strafsachen ist, weil diese regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben werden, substantierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten oder die Klarstellung, dass die Entscheidung nur einem Beteiligten bekanntgegeben wurde, erforderlich, wenn sich die Fristwahrung nicht klar aus den Unterlagen ergibt.
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ein darin behaupteter Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der §§23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG dargelegt wird.
Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand braucht nicht entschieden zu werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig bzw. nicht anzunehmen ist.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde macht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend LG Konstanz, 24. März 2021, Az: 4 Qs 2/21, Beschluss
vorgehend AG Konstanz, 2. November 2020, Az: 12 Gs 2133/20, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
1. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung - die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG hinreichend substantiiert aufgezeigt hat. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 6). In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).
Die Beschwerdeführerin trägt nur vor, dass der mit der Verfassungsbeschwerde vom 27. April 2021 angegriffene Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 24. März 2021 ihr selbst am 27. März 2021 zugegangen ist. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung ihrem im fachgerichtlichen Verfahren mandatierten Verteidiger bekanntgegeben wurde, lässt sie vermissen. Den vorgelegten Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass der angegriffene Beschluss des Landgerichts Konstanz am 25. März 2021 ausgefertigt wurde. Ein Zugang der Entscheidung beim Verteidiger vor dem 27. März 2021 mag fraglich sein, kann aber ohne nähere Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeschlossen werden.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber jedenfalls unzulässig, weil die Beschwerdeführerin einen Verfassungsverstoß nicht hinreichend substantiiert im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG aufgezeigt hat.
3. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es daher nicht.
4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.