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BVerfG·2 BvR 847/19·26.05.2020

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Substantiierung unzulässig - lediglich pauschale Verweisung auf frühere Schriftsätze genügt nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2 HS 1 iVm 92 BVerfGG - zudem Begründungsmangel aufgrund fehlender Vorlage des für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren fachgerichtlichen Beschlusses

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Fraglich war, ob die Begründung den Anforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG genügt und ob der fachgerichtliche Beschluss vorgelegt bzw. in seinem Wesentlichen wiedergegeben wurde. Das Gericht stellte pauschale Verweise und das Fehlen des BGH-Beschlusses fest und verworf die Beschwerde als unzulässig. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung und fehlender Vorlage des fachgerichtlichen Beschlusses als unzulässig verworfen (Nichtannahmebeschluss)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG verlangen eine inhaltlich nachvollziehbare Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung; pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze genügen nicht.

2

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht verpflichtet, verfassungsrechtlich Relevantes aus in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen; die Beschwerdepartei hat die relevanten Ausführungen substantiiert darzulegen.

3

Wird für die verfassungsrechtliche Prüfung ein fachgerichtlicher Beschluss als unverzichtbar erachtet, ist dieser innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vollständig vorzulegen oder dessen wesentlicher Inhalt wiederzugeben; das Unterlassen kann zur Unzulässigkeit führen.

4

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend darlegt, welche Rechte im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG verletzt sein sollen, sodass eine inhaltliche Nachvollziehbarkeit fehlt.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. März 2019, Az: II ZB 19/18, Beschluss

vorgehend LG Duisburg, 20. Juli 2018, Az: 7 C 54/18, Beschluss

vorgehend AG Duisburg, 22. März 2018, Az: 49 C 2811/17, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Sie enthält vielfach lediglich pauschale Verweisungen auf frühere Schriftsätze und verkennt, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, verfassungsrechtlich Relevantes aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen herauszusuchen (BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>). Zudem hat der Beschwerdeführer den für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbaren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2019 innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vollständig vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.