Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 841/17·29.08.2017

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung - hier: Aussetzung einer Abschiebung nach Albanien

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin erklärte die Verfassungsbeschwerde gegen eine Abschiebungsandrohung nach Albanien nach Erhebung für erledigt, nachdem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung ihrer Klage angeordnet hatte. Das BVerfG hat die Beschwerde nicht entschieden, aber nach § 34a Abs. 3 BVerfGG die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen durch das Land Hessen angeordnet. Maßgeblich war, dass die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus beseitigt hat. Der Gegenstandswert wurde nach RVG auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin durch das Land Hessen stattgegeben und Gegenstandswert auf 10.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Erstattung notwendiger Auslagen nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten.

2

Bei der Entscheidung über Auslagenerstattung ist dem Umstand besonderes Gewicht beizumessen, dass die öffentliche Gewalt den angegriffenen Akt von sich aus beseitigt oder auf andere Weise Abhilfe schafft.

3

Eine Verfassungsbeschwerde ist bei Erledigungserklärung nicht mehr in der Sache zu entscheiden; die Erledigung kann jedoch die Grundlage für eine Anordnung der Auslagenerstattung bilden.

4

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 60 Abs 1 AufenthG§ 60 Abs 2 AufenthG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend VG Kassel, 6. Dezember 2016, Az: 3 L 2071/16.KS.A, Beschluss

Tenor

Das Land Hessen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Aussetzung der Vollziehung der gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochenen Abschiebungsandrohung nach Albanien. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde hat das Verwaltungsgericht unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage der Beschwerdeführerin angeordnet. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen.

II.

2

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

3

Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch das Land Hessen zu erstatten.

4

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

5

Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Beschluss nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde abgeändert und zugunsten der Beschwerdeführerin die Gefahr eines ernsthaften Schadens bei ihrer Rückkehr nach Albanien angenommen. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren der Beschwerdeführerin selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist das Land Hessen als Rechtsträger heranzuziehen.

6

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.