Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines PKH-Antrags mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung - Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht verlängerbar - keine Wiedereinsetzung mangels unverschuldeter Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt Verfassungsbeschwerde sowie Prozesskostenhilfe und Fristverlängerung. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründungs- und Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt sind und die Eingabe überwiegend Verfahrensgang wiedergibt. PKH wird mangels Erfolgsaussichten versagt. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich; Wiedereinsetzung wegen fehlender unverschuldeter Fristversäumnis nicht gewährt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; PKH-Antrag abgelehnt; Fristverlängerung unzulässig; Wiedereinsetzung nicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Begründungs- und Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
Die bloße Wiedergabe des Verfahrensgangs und der bisherigen Schriftsätze ohne hinreichende Darlegung einer verfassungsrechtlich relevanten Rechtsverletzung genügt den Substantiierungserfordernissen nicht.
Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfolgung der Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei glaubhaft gemachter unverschuldeter Fristversäumnis zu gewähren.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 19. November 2018, Az: 1 W 904/18, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 19. November 2018, Az: 1 W 903/18, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 13. Juli 2018, Az: 9 O 3030/12 (2), Beschluss
vorgehend LG Dresden, 16. April 2018, Az: 9 O 3030/12 (2), Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie die weiteren Anträge werden abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungs- und Substantiierungsanforderungen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiedergabe des Verfahrensgangs des Ausgangsverfahrens und des Inhalts der dortigen Schriftsätze und Entscheidungen. Auch im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer, soweit die Rügen über die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung hinausgehen, eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzung nicht hinreichend auf.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines "im Verfassungsrecht versierten" Rechtsanwalts ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Frist nach § 93 Abs. 1 BVerfG ist eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BVerfGE 127, 87 <110>). Die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren. Eine unverschuldete Fristversäumnis ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.