Nichtannahmebeschluss: Versagung einer Entschädigung gem §§ 2, 3 StrEG zugunsten der Inhaber einer infolge Arrestanordnung insolventen GmbH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Verweisung auf Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung einer Entschädigung nach §§ 2, 3 StrEG zugunsten von Inhabern einer infolge Arrestanordnung insolvent gewordenen GmbH. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennbar sind. Es verweist auf zivilrechtliche Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und verzichtet nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG auf weitere Ausführungen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Entschädigung nach §§ 2,3 StrEG wird nicht zur Entscheidung angenommen; Hinweis auf zivilrechtliche Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn keine hinreichenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angegriffene Entscheidung bestehen.
Die Versagung einer Entschädigung nach §§ 2, 3 StrEG ist nicht ohne Weiteres verfassungswidrig und begründet nicht zwingend einen Eingriff in vermögenswerte Rechte nach Art. 14 Abs. 1 GG.
Geschädigte, deren vermögenswertes Recht nach Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein könnte, können Ersatzansprüche im Rahmen der Amtshaftung geltend machen, insbesondere nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG auf eine weitergehende Begründung seines Nichtannahmebeschlusses verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 20. März 2017, Az: 20 Ws 80/17, Beschluss
vorgehend LG Schwerin, 9. Februar 2017, Az: 31 KLs 14/15, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.