Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, mit der zuvor der Vollzug einer vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt worden war. Zentrale Frage ist, ob die Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass weiterhin vorliegen. Das BVerfG wiederholt die Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate), da die Sach- und Rechtslage unverändert ist und bei Vollzug ein endgültiger Rechtsverlust drohen würde.
Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate)
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihren erstmaligen Erlass weiterhin gegeben sind.
Bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist eine Folgenabwägung vorzunehmen; droht durch Vollzug ein endgültiger Rechtsverlust, spricht dies für die Anordnung.
Ist die Sach- und Rechtslage seit Erlass der bisherigen Anordnung unverändert, rechtfertigt dies regelmäßig die Fortgeltung oder Wiederholung der einstweiligen Anordnung.
Die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig, wenn bei späterer Bestätigung der Verurteilung der staatliche Strafanspruch nur zeitlich verzögert, nicht aber dauerhaft vereitelt wird.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 15. Mai 2024, Az: 1 ORs 23/24, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 13. September 2023, Az: 5/20 NBs - 6440 Js 208126/22 (31/23), Urteil
vorgehend BVerfG, 19. Juli 2024, Az: 2 BvR 829/24, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 27. März 2025, Az: 2 BvR 829/24, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 19. Juli 2024 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
I.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat durch einstweilige Anordnung vom 19. Juli 2024 den Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2023 - 5/20 NBs - 6440 Js 208126/22 (31/23) - verhängten Freiheitsstrafe ausgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet und die Folgenabwägung spreche für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, da aufgrund des Vollzugs der Strafhaft ein endgültiger Rechtsverlust bei dem Beschwerdeführer eintreten würde. Zeige sich hingegen nach vorläufiger Aussetzung der Vollstreckung, dass die Verurteilung Bestand habe, so wäre die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs lediglich vorübergehend verzögert.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 <50>; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2022 - 2 BvR 1514/21 -, Rn. 2; Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 2).
Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2024 verwiesen. Die Sach- und Rechtslage hat sich seither nicht geändert.