Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG verwirft ein Ablehnungsgesuch gegen zwei Richterinnen als offensichtlich unzulässig, weil eine Richterin nicht zur Mitwirkung berufen ist und die übrigen Vorbringen nur vage Befangenheitsvorwürfe enthalten. Die Verfassungsbeschwerde wird gem. §93a Abs.2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen; PKH wird mangels ausreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuch verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; PKH abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die angegriffene Richterin nicht zur Mitwirkung im betreffenden Verfahren berufen ist.
Vage oder pauschale Vorwürfe genügen nicht zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit; ein Ablehnungsgesuch ist deshalb unbegründet, wenn die Ausführungen zur Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin; die Kammer kann das Gesuch selbst verwirken.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie offensichtlich unzulässig ist und der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern die angegriffenen Rechtsakte verfassungswidrig sein sollen; Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Wallrabenstein und Härtel wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen kann mit der Kammerentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).
2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
a) Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn die abgelehnte Richterin - wie hier im Falle der Richterin Härtel - nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>). Richterin Härtel gehört dem Zweiten Senat nicht an.
b) Das gegen Richterin Wallrabenstein gerichtete Ablehnungsgesuch ist ebenfalls offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 <32 Rn. 18> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). Ein Zusammenhang zwischen lediglich vage angedeuteten Äußerungen der Richterin und den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen ist nicht erkennbar.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, warum das angegriffene Schreiben des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der angegriffene Beschluss des Bayerischen Landtags oder das Landeswahlgesetz verfassungswidrig sein sollten.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfGE 78, 7 <19 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.