Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richterin Wallrabenstein und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die Begründung die Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) nicht begründet. Eine frühere Nicht-Mitwirkung in einem anderen Verfahren begründet keine Vorbefassung im vorliegenden Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; von weiterer Begründung wird abgesehen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richterin als unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter ist unzulässig, wenn die Begründung von vornherein ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen.
Die Tatsache, dass eine Richterin in einem anderen Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mitgewirkt hat, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit in einem unabhängigen Verfahren.
Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, ist die abgelehnte Richterin nicht automatisch von der Entscheidung über das Gesuch ausgeschlossen und es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Bundesverfassungsgericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 12. April 2021, Az: 5 Ws 46/21, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig. Die Begründung des Ablehnungsgesuchs ist von vornherein ungeeignet, den Ausschluss der als befangen erachteten Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>).
Es stellt in der Sache im Wesentlichen darauf ab, dass die Richterin Wallrabenstein in einem anderen Verfahren von der Mitwirkung wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -). Daraus kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG im vorliegenden Verfahren nicht abgeleitet werden. Eine Vorbefassung in diesem Verfahren ist offensichtlich nicht gegeben. In einem solchen Fall ist die abgelehnte Richterin weder von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Gesuch ausgeschlossen, noch bedarf es einer dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 142, 1 <4 Rn. 12 m.w.N.>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.