Themis
Anmelden
BVerfG·2 BvR 818/19·05.07.2019

Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Fachgerichtliche "Teilabweisung" eines Adhäsionsantrags statt Absehen von der Entscheidung gem § 406 Abs 1 S 3 StPO formal fehlerhaft - Grundrechtsverletzung jedoch nicht substantiiert dargelegt

StrafrechtStrafprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt die Abweisung ihres Adhäsionsantrags durch das Amtsgericht nach Freispruch der Angeklagten und moniert prozessuale Rechtsverletzungen. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da kein Verfassungsverstoß hinreichend substantiiert dargelegt ist. Zwar lagen formelle Fehler vor (Teilabweisung statt Absehen nach §406 Abs.1 S.3 StPO), doch zeigt das Vorbringen keinen konkreten Nachteil auf, der die Rechtsverfolgung unmöglich macht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzureichende Substantiierung eines Verfassungsverstoßes trotz festgestellter Verfahrensfehler

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Adhäsionsverfahren ist der Ausspruch, den Adhäsionsantrag insoweit abzuweisen, als er nicht zugesprochen wird, mit §406 Abs.1 Satz3 StPO nicht vereinbar; eine solche formale Teilabweisung ist rechtsfehlerhaft.

2

Ein formeller Verfahrensfehler begründet nur dann einen verfassungsrechtlich relevanten Nachteil, wenn substantiiert dargelegt wird, dass hierdurch die Möglichkeit der anderweitigen zivilprozessualen Verfolgung des Anspruchs oder schutzwürdige grundrechtliche Positionen tatsächlich genommen werden.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn die behaupteten Verfassungsverstöße die Anforderungen an die Substantiierung nach §23 Abs.1 Satz2 i.V.m. §92 BVerfGG erfüllen.

4

Eine formell rechtsfehlerhafte Entscheidung kann, sofern Umdeutung in eine nach §406 Abs.1 Satz3 StPO zulässige Konstellation nicht ausgeschlossen ist, nicht automatisch negative Rechtskraftwirkung zugunsten einer Benachteiligung der Adhäsionsklägerin begründen.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 406 Abs 1 S 3 StPO§ 406 Abs 3 S 3 StPO§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG in Verbindung mit § 92 BVerfGG§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Dillingen, 4. April 2019, Az: 307 Ls 603 Js 118757/17, Beschluss

vorgehend AG Dillingen, 12. Februar 2019, Az: 307 Ls 603 Js 118757/17, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Sie hat keine Aussicht auf Erfolg, weil ein Verfassungsverstoß nicht in einer den Anforderungen nach § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt ist.

Die Beschwerdeführerin beanstandet eine Adhäsionsentscheidung, durch die ihr Antrag auf Verurteilung einer Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz aufgrund Freispruchs abgewiesen wurde, und rügt die Missachtung weiterer, ihr als Adhäsionsklägerin zustehender prozessualer Rechte.

Die prozessuale Handhabung des Adhäsionsverfahrens durch das Amtsgericht Dillingen an der Donau war zwar in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft und zeugt von einer Verkennung der Stellung der Adhäsionsklägerin als Rechtsuchende im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGK 10, 142 <147>). Insbesondere ist der Ausspruch, den Adhäsionsantrag, soweit er nicht zugesprochen wurde, abzuweisen, nicht mit § 406 Absatz 1 Satz 3 StPO vereinbar und daher formal rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdevorbringen zeigt aber keine Umstände auf, die eine Umdeutung der rechtsfehlerhaften Entscheidung in eine solche nach § 406 Absatz 1 Satz 3 StPO (vgl. dazu Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2009, § 406 Rn. 28 m.w.N.) ausschließen oder sonst dazu zwingen, ihr negative Rechtskraftwirkung zuzusprechen. Es ist daher nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen ist, ihren weitergehenden Anspruch gemäß § 406 Absatz 3 Satz 3 StPO anderweitig zu verfolgen und sie infolge dessen durch den formal rechtsfehlerhaften Ausspruch über die Teilabweisung ihres Adhäsionsantrags gegenüber einer rechtskonformen Entscheidung im Sinne des § 406 Absatz 1 Satz 3 StPO benachteiligt und in verfassungsrechtlich geschützten Positionen beeinträchtigt wäre. Einer Kostenlast, auch einer solchen für die anderweitige zivilprozessuale Verfolgung ihres Anspruchs, sähe die Beschwerdeführerin sich auch ausgesetzt, wenn das Amtsgericht den weitergehenden Adhäsionsantrag nicht "abgewiesen", sondern auf der Grundlage des Freispruchs, gegen den verfassungsrechtlich durchgreifende Einwände nicht erhoben sind, von einer Entscheidung entsprechend § 406 Absatz 1 Satz 3 StPO abgesehen hätte.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.