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BVerfG·2 BvR 816/12·30.04.2014

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Abschaffung der Mehrmütterorganschaft - Übergangsregelung

SteuerrechtOrganschaftsrechtKörperschaftsteuerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Abschaffung der Mehrmütterorganschaft und die hierzu getroffenen Übergangsregelungen (Aktenz.: 2 BvR 816/12) wurde vom Bundesverfassungsgericht mit einem Kammer-Nichtannahmebeschluss ohne Begründung entschieden. Das Gericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; eine inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erfolgte nicht. Vorinstanzen waren BFH und FG München.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Abschaffung der Mehrmütterorganschaft durch Nichtannahmebeschluss ohne Begründung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung beendet das Beschwerdeverfahren, ohne eine materiell-rechtliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung zu treffen.

2

Ein Nichtannahmebeschluss begründet keine bindende Rechtsfortbildung und hat keine materielle Klärungswirkung für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen gesetzlichen Regelung.

3

Solange das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annimmt, bleiben die Entscheidungen der Vorinstanzen (z. B. BFH, FG) im jeweiligen Streitgegenstand wirksam und unaufgehoben.

4

Die Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde kann im Kammerbeschluss ohne Veröffentlichung einer ausführlichen Begründung getroffen werden, wodurch keine Feststellungen zur Vereinbarkeit der angegriffenen Norm mit dem Grundgesetz getroffen werden.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 3 KStG 1977 vom 16.05.2003§ 34 Abs 1 KStG 1977

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 15. Februar 2012, Az: I B 7/11, Beschluss

vorgehend FG München, 30. November 2010, Az: 2 K 2315/08, Urteil