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BVerfG·2 BvR 807/23·10.07.2023

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und damit keine materielle Prüfung des Vortrags vorgenommen. Infolgedessen wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Der Beschluss erging als Kammerbeschluss ohne Begründung. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht schließt eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde aus.

2

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

3

Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme kann ohne schriftliche Begründung ergehen.

4

Eine Entscheidung über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.