Erfolglose Gegenvorstellung bzgl Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Gegenvorstellung gegen den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 9.7.2024. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nach erneuter Prüfung nicht zur Entscheidung angenommen, da keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und keine Anzeige zur Durchsetzung der in §90 Abs.1 BVerfGG genannten Rechte vorliegt. Die fachgerichtlichen Einschätzungen liegen im zulässigen Beurteilungsspielraum und begründen keine Grundrechtsverletzung. Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde abgewiesen; Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
Die Gegenvorstellung führt zu einer erneuten materiellen Prüfung durch die Kammer; fehlt es an neuen oder durchgreifenden Angriffspunkten, bleibt der Nichtannahmebeschluss bestehen.
Fachgerichte genießen einen eigenen Beurteilungsspielraum; bloße einfachrechtliche Abweichungen begründen nur dann einen verfassungsrechtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie die Grundrechtslage in entscheidungserheblicher Weise verletzen.
Eine Zurückweisung der Gegenvorstellung ist unanfechtbar, wenn die Kammer einstimmig die Nichtannahme bestätigt und keine weiteren Begründungsanforderungen bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 9. Juli 2024, Az: 2 BvR 798/24, Kammerbeschluss ohne Begründung
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 21. Mai 2024, Az: 1 Ws 128/24, Beschluss
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2024 gegen den Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2024 - 2 BvR 798/24 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hat sich die Kammer mit der Verfassungsbeschwerde erneut befasst. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil ihr weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt erscheint (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
Die Kammer ist auch nach erneuter Prüfung einstimmig der Auffassung, dass der Beschwerdeführer auf der Grundlage seines Vorbringens durch die angefochtene Entscheidung nicht in seinen Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Insbesondere bewegen sich die – einfachrechtlich möglicherweise nicht in jeder Hinsicht zwingenden – Beurteilungen des Oberlandesgerichts im Rahmen des den Fachgerichten insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums; sie sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.