Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage von Unterlagen - Tenorbegründung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärt sie als unzulässig, weil wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt wurden (u.a. Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft v. 10.04.2024 sowie Blatt 655 ff. Band III und Blatt 874 ff. Band IV). Ohne diese Teile der Begründung des angefochtenen OLG-Beschlusses lässt sich eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht beurteilen. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichtvorlage wesentlicher Aktenstücke als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer wesentliche Teile der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht vorlegt oder deren wesentlichen Inhalt nicht wiedergibt, sodass die Prüfung einer möglichen Grundrechtsverletzung nicht möglich ist.
Bezieht sich die angefochtene Entscheidung ausdrücklich auf bestimmte Aktenstücke oder Stellungnahmen, müssen diese dem Verfassungsgericht vorgelegt oder deren wesentlicher Inhalt mitgeteilt werden.
Werden die nach den Anforderungen des BVerfGG vorzulegenden Unterlagen nicht beigebracht, ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zu versagen.
Das Versäumnis, die vorgeschriebenen Aktenvorlagen zu erbringen, kann mit der Folge verbunden sein, dass mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Anträge auf einstweilige Anordnung gegenstandslos werden.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 21. Mai 2024, Az: 1 Ws 128/24, Beschluss
nachgehend BVerfG, 4. September 2024, Az: 2 BvR 798/24, Kammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den Anforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht genügt. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer versäumt, sowohl die Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10. April 2024 als auch „Blatt 655 ff. Band III“ und „Blatt 874 ff. Band IV der Akten“, auf die der angefochtene Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2024 im Zusammenhang mit der Erörterung des dringenden Tatverdachts und der Haftgründe ausdrücklich Bezug nimmt, vorzulegen oder den wesentlichen Inhalt wiederzugeben. Da damit maßgebliche Teile der Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht mitgeteilt werden, lässt sich nicht beurteilen, ob eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
| Diese Entscheidung ist unanfechtbar. | |