Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte unter Berufung auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG. Damit wurde der maßgebliche Wert zur Bemessung der anwaltlichen Vergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren verbindlich bestimmt. Der Beschluss regelt ausschließlich die Gegenstandswertfestsetzung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt.
Gerichte können im verfassungsgerichtlichen Verfahren einen konkreten Gegenstandswert bestimmen, der der Berechnung der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG zugrunde liegt.
Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die Grundlage für die Ermittlung der Gebührenansprüche des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des RVG.
Vorinstanzen
vorgehend VG Schwerin, 14. März 2016, Az: 16 B 3993/15 As SN, Beschluss
vorgehend BVerfG, 22. März 2018, Az: 2 BvR 780/16, Beschluss
Gründe
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).