Ablehnung des Erlasses einer eA: Fesselung eines wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilten Strafgefangenen während Besuchsüberstellung
KI-Zusammenfassung
Der Strafgefangene beantragt einstweilige Anordnung, die während einer Besuchsüberstellung angeordnete Fesselung zu untersagen. Zu klären ist, ob Sicherheitsinteressen die Untersagung überwiegen. Das BVerfG lehnt den Erlass ab, weil die Abwägung kein deutliches Überwiegen der für die Anordnung sprechenden Gründe ergab. Fluchtgefahr und hypothetische Feststellungen der Vollzugsbehörden wurden berücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung untersagend Fesselung während Besuchsüberstellung abgewiesen; Sicherheitsinteressen überwiegen in der Abwägung
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Abwägung der Folgen ein deutliches Überwiegen der Gründe für ihren Erlass ergiebt.
Bei der Entscheidung über einstweilige Anordnungen sind die Nachteile einer unterlassenen Anordnung gegen die Nachteile einer ergangenen Anordnung gegeneinander abzuwägen; vorgetragene Gründe der Verfassungswidrigkeit bleiben grundsätzlich außer Betracht, sofern die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
Sicherheitsbelange im Strafvollzug, insbesondere die Verhinderung eines Entweichens eines fluchtgefährdeten, lebenslang Verurteilten, können die Anwendung sichernder Maßnahmen (z. B. verdeckte Fesselung) rechtfertigen und damit einem Verbot solcher Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz entgegenstehen.
Für die Abwägung im einstweiligen Rechtsschutz dürfen die vom Vollzugs- und Gerichtsverfahren getragenen Annahmen der Justizvollzugsanstalt und der Strafvollstreckungskammer im vorläufigen Verfahren hypothetisch als zutreffend zugrunde gelegt werden, soweit sie nicht offensichtlich unzutreffend sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gießen, 5. April 2013, Az: 2 StVK-Vollz. 118/13, Beschluss
nachgehend BVerfG, 10. Dezember 2013, Az: 2 BvR 759/13, Nichtannahmebeschluss
Gründe
1. Der strafgefangene Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass der zuständigen Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer Besuchsüberstellung die Fesselung des Beschwerdeführers untersagt werde.
a) Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Muss der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 105, 365 <370 f.>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass der Anordnung sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2006 - 2 BvQ 63/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -. juris).
b) Danach ist eine einstweilige Anordnung hier nicht zu erlassen. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unbegründet. Die gebotene Abwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann, weil die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Belange nicht in der erforderlichen Weise deutlich überwiegen.
Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erweist sich die Verfassungsbeschwerde aber später als begründet, muss der Beschwerdeführer einen Grundrechtseingriff in Form einer verdeckten Fesselung (sog. Hamburger Fessel) während des Rücktransports von Berlin nach Butzbach hinnehmen. Nach den Annahmen, von denen im vorliegenden Verfahren die Justizvollzugsanstalt und die Strafvollstreckungskammer ausgegangen sind und die beim gegenwärtigen Verfahrensstand nach den hier maßgeblichen Abwägungsgrundsätzen hypothetisch als zutreffend zu unterstellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2012 - 2 BvR 228/12 -. juris), ist die Fesselung jedoch erforderlich, um ein Entweichen des wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Beschwerdeführers zu verhindern.
Unter diesen Umständen kann das erforderliche deutliche Überwiegen der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe nicht festgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2011 - 2 BvR 132/11 -, juris).
2. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.