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BVerfG·2 BvR 753/05·17.02.2011

Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € fest. Zentrales Rechtsproblem war die Bestimmung des Gegenstandswerts für die Vergütung nach dem RVG. Die Festsetzung erfolgte gestützt auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG und wurde im Tenor konkret beziffert. Die Entscheidung regelt damit die Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt auf Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert ist als Geldbetrag anzugeben und dient als Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Vergütung.

Zitiert von (27)

22 zustimmend · 5 neutral

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 1. März 2005, Az: VIII R 92/03, Urteil

vorgehend FG Nürnberg, 15. September 2003, Az: IV 229/2002, Urteil

vorgehend BVerfG, 7. Juli 2010, Az: 2 BvR 753/05, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).