Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € fest. Zentrales Rechtsproblem war die Bestimmung des Gegenstandswerts für die Vergütung nach dem RVG. Die Festsetzung erfolgte gestützt auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG und wurde im Tenor konkret beziffert. Die Entscheidung regelt damit die Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren der Verfassungsbeschwerde den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren erfolgt auf Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Der festgesetzte Gegenstandswert ist als Geldbetrag anzugeben und dient als Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Vergütung.
Zitiert von (27)
22 zustimmend · 5 neutral
- Finanzgericht Münster10 K 1726/18 F08.03.2023ZustimmendBStBl II 2011, 86
- FG3 K 1540/2019.10.2022Zustimmend2 Zitationen
- BFHXI R 43/1823.10.2019ZustimmendBVerfGE 127, 61, Rn. 76 f.
- Finanzgericht Münster7 K 1014/16 E21.05.2019ZustimmendBVerfGE 127, 61
- Finanzgericht Münster4 K 1109/14 F05.11.2015ZustimmendBVerfGE 127, 61
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 1. März 2005, Az: VIII R 92/03, Urteil
vorgehend FG Nürnberg, 15. September 2003, Az: IV 229/2002, Urteil
vorgehend BVerfG, 7. Juli 2010, Az: 2 BvR 753/05, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).