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BVerfG·2 BvR 751/11·27.06.2011

Nichtannahmebeschluss: Verfristung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) bei Eingang der für eine Beurteilung notwendigen Anlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsgerichtsprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer sandte die Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax innerhalb der Monatsfrist, die für die Begründung erforderlichen Anlagen gingen jedoch erst nach Fristablauf postalisch ein. Das BVerfG nahm die Beschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung, da sie unzulässig war. Begründend führt das Gericht aus, dass die Begründung in der Frist vollständig vorliegen muss. Weitergehende Ausführungen wurden nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen, weil erforderliche Anlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG in einer die Beurteilung von Zulässigkeit und Begründetheit ermöglichenden Weise begründet werden.

2

Erforderliche Anlagen, ohne die eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist, gehören zur Begründung und müssen innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist eingehen.

3

Der Eingang der Verfassungsbeschwerdeschrift allein (z. B. per Telefax) genügt nicht, wenn die für die Entscheidung notwendigen Anlagen erst nach Fristablauf eintreffen.

4

Erfolgt die vollständige Begründung nicht fristgerecht, ist die Verfassungsbeschwerde als unzulässig nicht zur Entscheidung anzunehmen; das Gericht kann nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von weiteren Ausführungen absehen.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 18. November 2010, Az: 4 U 91/09, Urteil

nachgehend BVerfG, 25. Oktober 2011, Az: 2 BvR 751/11, Beschluss

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Eine Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>) in der erforderlichen, eine Beurteilung ihrer Zulässigkeit und Begründetheit ermöglichenden Weise begründet werden (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>). Dies ist hier nicht geschehen. Innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ging nur die Verfassungsbeschwerdeschrift per Telefax beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Anlagen, ohne die eine ausreichende Beurteilung nicht möglich ist, folgten als Postsendung erst am 9. April 2011 und sind damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist eingegangen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.