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BVerfG·2 BvR 748/05·05.05.2011

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzt in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 125.000 € fest. Streitgegenstand ist die Bemessung des Gegenstandswerts für die Anwaltsvergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der Beschluss beziffert den Wert und bildet damit die Grundlage für die Gebührenberechnung.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 125.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht setzt den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG fest.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert wird im Beschluss konkret beziffert und bildet die Grundlage für die Gebühren- und Kostenberechnung.

4

Die Bestimmung des Gegenstandswerts durch das Gericht ist eigenständiger Beschlussgegenstand im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

Zitiert von (44)

34 zustimmend · 10 neutral

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 1. März 2005, Az: VIII R 25/02, Urteil

vorgehend BVerfG, 7. Juli 2010, Az: 2 BvR 748/05, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 125.000 € (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).