Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzt in einem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 125.000 € fest. Streitgegenstand ist die Bemessung des Gegenstandswerts für die Anwaltsvergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Der Beschluss beziffert den Wert und bildet damit die Grundlage für die Gebührenberechnung.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG auf 125.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht setzt den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG fest.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts dient der Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung im verfassungsgerichtlichen Verfahren.
Der festgesetzte Gegenstandswert wird im Beschluss konkret beziffert und bildet die Grundlage für die Gebühren- und Kostenberechnung.
Die Bestimmung des Gegenstandswerts durch das Gericht ist eigenständiger Beschlussgegenstand im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Zitiert von (44)
34 zustimmend · 10 neutral
- Finanzgericht Münster10 K 1726/18 F08.03.2023ZustimmendBStBl II 2011, 86
- FG3 K 1540/2019.10.2022Zustimmend2 Zitationen
- Finanzgericht Münster15 K 791/19 L22.08.2022Zustimmend2 Zitationen
- Finanzgericht Düsseldorf7 K 905/19 K,G,F29.03.2022Zustimmend2 Zitationen
- BFHIII R 9/2024.02.2022Zustimmend2 Zitationen
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 1. März 2005, Az: VIII R 25/02, Urteil
vorgehend BVerfG, 7. Juli 2010, Az: 2 BvR 748/05, Beschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 125.000 € (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).